Das Eichgesetz beinhaltet grundlegende Bestimmungen über die Eichung von Messgeräten sowie über (→) Fertigpackungen, Schankgefäße und öffentliche Waagen. Ausführungsbestimmungen sind in der Eichordnung und der Fertigpackungsverordnung enthalten, die aufgrund des Eichgesetzes erlassen wurden. Die Eichpflicht gilt für Messgeräte zur unmittelbaren oder mittelbaren Bestimmung der Länge, der Fläche, des Volumens, der Masse, der thermischen oder elektrischen Energie und Leistung, der Durchflussstärke von Flüssigkeiten und Gasen, der Dichte von Flüssigkeiten oder der aus der Dichtemessung abgeleiteten Gehaltsangaben, wie sie im geschäftlichen Verkehr verwendet oder so bereitgehalten werden, dass sie ohne besondere Vorbereitung in Gebrauch genommen werden können.
Nicht der Eichpflicht unterliegen Messgeräte zur Füllung von Schankgefäßen und zur Herstellung von Fertigpackungen gleicher Füllmenge sowie Zähler und Messwerkzeuge für (→) Branntwein, die nach dem BranntwMonG geprüft und beglaubigt werden.
Änderungen an der Umsetzung des Eichgesetzes treten mit der Umsetzung der Europäischen Messgeräterichtlinie ab dem 30.10.2006 in Kraft.
Das Bundeswirtschaftministerium ist die Bundesoberbehörde für das Messwesen und delegiert die Aufsicht an die Physikalisch-Technische Bundesanstalt. Die Eichämter der Bundesländer sind zuständig für die Durchführung und Überwachung von Eichungen.