Einem in der Bundesrepublik Deutschland hergestellten (→) Weinbrand wird von den staatlichen Qualitätsprüfungsämtern der Bundesländer jährlich nach einer sensorischen und analytischen Prüfung eine amtliche Prüfungsnummer erteilt.
Für die Beantragung einer Prüfungsnummer ist ein Formblatt gemäß Anlage 1 (→) AGeV zu verwenden. Üblicherweise sind der zuständigen Behörde neben dem An-trag drei Flaschen des Erzeugnisses einzureichen.
Von der Prüfungskommission wird der Weinbrand verdeckt nach Farbe, Klarheit, Geruch und Geschmack beurteilt, wobei maximal 20 Punkte erreicht werden können. Werden 14 Punkte und weniger erreicht, darf das Erzeugnis nicht als Weinbrand auf den Markt gebracht werden.