Wer im Rahmen eines Gaststättengewerbes Alkohol anbieten möchte, benötigt eine behördliche Erlaubnis, § 2 Gaststättengesetz (GastG). Soweit zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich, kann aus besonderem Anlass der Ausschank alkoholischer Getränke vorübergehend für bestimmte Zeit und für einen bestimmten örtlichen Bereich ganz oder teilweise verboten werden, § 19 GastG. Nach § 20 GastG ist es unter anderem verboten, (→) Branntwein oder überwiegend branntweinhaltige Getränke in Automaten anzubieten, im Gaststättengewerbe Alkohol an erkennbare Betrunkene abzugeben oder die Bestellung alkoholfreier Getränke von der Bestellung alkoholischer Getränke abhängig zu machen.
Nach § 9 Jugendschutzgesetz dürfen in Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche nicht abgegeben werden. Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des (→ „Alkopop“) Alkopopsteuergesetzes dürfen nur mit dem Hinweis „Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz“ in den Verkehr gebracht werden. Auf Wochenmärkten ist nach § 67 Abs. 1 Gewerbeordnung nur der Verkauf solcher alkoholischen Getränke zugelassen, soweit sie aus selbst gewonnenen Erzeugnissen des Weinbaus, der Landwirtschaft oder des Obst- und Gartenbaus hergestellt wurden.