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Erfolgreiches Vorgehen gegen unzulässige Anspielung auf alkoholfreien Alternativprodukten

Aus Mitgliederkreisen wurde der Schutzverband der Spirituosen-Industrie e.V. auf drei alkoholfreie Alternativprodukte aufmerksam gemacht.

Bei einem Produkt handelt es sich um eine Getränke-Basis für Cocktails & Longdrinks mit Wacholder-Geschmack, welche unter anderem mit den Auslobungen

  • „g_n alike“,
  • „Darf ja wohl nicht wahr Gin: alkoholfrei gin“ und
  • „Dieser G_n aus der Flasche erfüllt drei Wünsche“

beworben wurde.

Das zweite Produkt, eine Getränke-Basis für Cocktails & Longdrinks mit Wacholder-Grapefruit-Geschmack, wurde mit den Auslobungen

  • „g_n alike“ und
  • „Wieso blau sein, wenn ich pink Gin alkoholfrei“.

beworben.

Und schließlich wurde eine Getränkebasis für Cocktails & Longdrinks mit Rum-Geschmack mit folgenden Auslobungen

  • „R_m alike“,
  • „Rum-Geschmack“,
  • „Reden wir nicht lange R_m alkoholfrei!“ und
  • „Getränke-Basis für Cocktails & Longdrinks mit Rum-Geschmack“

beworben.

Der Schutzverband der Spirituosen-Industrie e.V. hat gegenüber dem Hersteller eine entsprechende Abmahnung ausgesprochen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aufgefordert. Nach Auffassung des Schutzverbandes der Spirituosen-Industrie e.V. verstößt sowohl die direkte Benennung einer nach Anhang I geschützten Spirituosenkategorie – hier „Gin“ und „Rum“ – als auch eine Anspielung auf die Anhang I geschützten Kategorien – hier „G_n“ und „R_m“ – gegen Art. 10 Abs 7 der Spirituosen-Grundverordnung, welche ein absolutes Verwendungs- und Anspielungsverbot, vorbehaltlich der in Art. 12 der Spirituosen-Grundverordnung geregelten engen Ausnahmen, normiert.

Der anwaltlich vertretene Hersteller vorbenannter Produkte hat unverzüglich eine entsprechende Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben und eine Überarbeitung der Kennzeichnung und Werbemaßnahmen für seine Produkte angekündigt.

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