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Bundesgerichtshof bestätigt, dass Buchungsmaske dritte Geschlechtsoption benötigt

Mit Beschluss vom 27. August 2024 hat der Bundesgerichtshof (X ZR 71/22) das Urteil des vorinstanzlichen OLG Frankfurt (9 U 92/20) bestätigt. Hierin wurde ein Beförderungs­unternehmen wegen Verletzung von § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG unter anderem zur Unterlassung verurteilt. Konkret hat es die beklagte Partei zu unterlassen, bei der Anbahnung, dem Abschluss und der Abwicklung eines Dienstleistungs- oder Beförderungsvertrages die klagende Person dadurch zu diskriminieren, dass diese bei der Ausstellung von Fahrkarten, Schreiben des Kundenservices, Rechnungen sowie begleitender Werbung und in der Verwaltung für gespeicherte personenbezogene Daten als Frau oder Herr bezeichnet wird sowie bei der Nutzung von Angeboten der Beklagten zwingend eine Anrede als Herr oder Frau angeben muss.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs kommt wenig überraschend und bestätigt letztendlich die bereits eingeläutete Rechtsprechung durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE, 1 BvR 2019/16). Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass es für Personen, die sich weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zuordnen lassen, eine weitere geschlechtliche Identität geben muss.

Im hiesigen Fall hat eine non-binäre Person geklagt, die sich dadurch benachteiligt sah, dass die Buchungsmaske des beklagten Beförderungsunternehmens, welches der Bundesgerichtshof anonymisierend mit „Vertriebsgesellschaft der D.B.“ abkürzt, zwingend die Wahl zwischen der Angabe „Herr“ oder „Frau“ vorsah und keine weitere Option offerierte.

Dieses nun zunächst gegenüber dem Beförderungsunternehmen ergangene Urteil beschränkt sich in seiner faktischen Reichweite allerdings nicht nur auf Beförderungsverträge, sondern gilt vielmehr im gesamten eCommerce. Onlinehändler – also auch solche, die Spirituosen oder sonstige alkoholische Getränke vertreiben – sind daher künftig gut beraten, wenn sie ihre Onlineshops entsprechend der Vorgaben des Bundesgerichtshofs und des Bundes­verfassungsgerichts überarbeiten und auch etwa die weitere Geschlechtsangabe „divers“ vorsehen. Andernfalls drohen kostenpflichtige Abmahnungen.

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