Mit nicht rechtskräftigem Urteil vom 24. Oktober 2024 (Az.: 11 HK O 17/24) stufte das Landgericht Mainz die Werbung für einen „After Party Shot“ als wettbewerbswidrig ein, da hierdurch ein unzulässiger Krankheitsbezug suggeriert werde.
Die Beklagte hatte unter anderem mit der Auslobung „Die After Party Shots mit der Power natürlicher und hochwertiger Inhaltsstoffe stehen dir in langen Nächten und beim Genuss von leckeren Drinks zur Seite.“ für ein „Elektrolyt Getränk mit Pflanzenextrakten & Vitaminen“ geworben. Die im Verfahren klagende Wettbewerbszentrale sah hierin einen Verstoß gegen die Lebensmittelinformationsverordnung.
Die Mainzer Richter schlossen sich der Argumentation der Wettbewerbszentrale an und untersagten die Werbemaßnahme, da ein Lebensmittel nicht mit Eigenschaften zur Behandlung von Krankheiten beworben werden darf. Die Mainzer Richter kamen zu dem Schluss, dass der Verkehr einen Bezug zwischen dem beworbenen Produkt und Alkoholkonsum herstelle, das eine Vorstellung bedingen könnte, dass das Produkt die Erholung von den Folgen eines Alkoholgenusses fördern könnte.
Diese Mainzer Entscheidung fügt sich in die Entscheidungspraxis zu den sogenannten „Anti-Kater-Produkten“ ein. Auch hier wurde die Auslobung „Anti-Kater“ oder „Anti-Hangover“ als unzulässige gesundheitsbezogene Angabe gewertet und untersagt.