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Landgericht Hamburg urteilt erneut über irreführende Herkunftsangaben

Auf eine Klage der Wettbewerbszentrale urteilte das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 25. April 2024 (Az.: 312 O 336/20), dass ein Bier nicht mit den Auslobungen „REEPER B.“, „HAMBURG“ und „ST. PAULI“ beworben werden darf, wenn das Bier nicht in Hamburg hergestellt, sondern aus einer Brauerei in NRW stammt. Neben den vorgenannten Auslobungen beinhaltete die Gestaltung des Bieres auch die Abbildung von Hafenkränen.

Die Hamburger Richter urteilten entsprechend vorangegangener Entscheidungen wie „Chiemseer“ oder „Premium Filler aus Berlin“, dass der Verbraucher bei derartiger Aufmachung eine Produktion, wenigstens aber eine Abfüllung in Hamburg erwarte. Das Gericht sah insbesondere die Internetseite, auf der mit der Aussage „Home of Reeper B. is the legendary Reeperbahn“ geworben wurde, als klares Anzeichen dafür an, dass der Verbraucher einen Produktions- oder Abfüllort in Hamburg erwarte. Etwaige aufklärende Hinweise, die diesen Eindruck hätten erschüttern können, fanden sich weder auf dem Produkt noch im Internet.

Das Gericht kam ferner zu dem bereits aus der Rechtsprechung bekannten Schluss, dass bei einem Bier die Herkunftsangabe ein besonderes werbliches Gewicht habe, da gerade die Regionalität von Getränken im Markt bei Bieren eine besondere Bedeutung habe.

Dieses Urteil des Landgerichts Hamburg ist daher wenig überraschend; zeigt allerdings, dass Hersteller, die geografische Angaben verwenden und beispielsweise ausloben, dass eine Spirituose aus München stammt, auch sicherstellen müssen, dass die Produktion oder wenigstens die Abfüllung in München oder den zu München zählenden Gebieten stattfinden. Eine bei München liegende Gemeinde reicht hier nicht aus. Dies wurde bereits in der Entscheidung „Chiemseer“ (OLG München, Urt. v. 17.03.2016, Az.: 29 U 3187/15) entschieden, in der die Bezeichnung eines Bieres mit „Chiemseer“ als unzulässig eingestuft wurde, da der Brauort in Rosenheim lag.

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