Mit Urteil vom 12. September 2019 (Az.: 6 U 114/18) hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden, dass Angaben wie „Anti-Hangover-Drink“ und/oder „Anti-Hangover-Shot“ als unzulässige Bezeichnung für Nahrungsergänzungsmittel iSd Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (im Folgenden „LMIV“ genannt) zu werten sind.
Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Durch die Beklagte wurden zwei Nahrungsergänzungsmittel vertrieben, deren Verzehr den mit übermäßigem Alkoholgenuss einhergehenden „Kater“ vorbeugen bzw. lindern sollte. Die Erzeugnisse wurden als „X Anti-Hangover-Drink“ und „X Anti-Hangover-Shot“ bezeichnet. Für die vorgenannten Produkte wurde mit diversen gesundheitsbezogenen Angaben geworben; hierunter die Aussagen wie etwa „natürlich bei Kater“, „mit unserem Anti-Hangover-Drink führst du deinem Körper natürliche, antioxidative Pflanzenextrakte, Elektrolyte und Vitamine zu“, „die richtige Anwendung: den ersten X Drink vor dem Alkoholkonsum trinken, einen zweiten vor dem Schlafengehen trinken“, „patentierte und wissenschaftlich fundierte Rezeptur“ und schlussendlich „Pflanzenpower für deinen Körper“.
Der Kläger, ein Verein, zu dessen Aufgaben die Wahrnehmung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung der Regeln des lauteren Wettbewerbs, gehört, hat die Beklagte zunächst aufgrund der vorgenannten Produktaufmachung abgemahnt und schließlich vor dem Landgericht Frankfurt verklagt. Das Landgericht Frankfurt gab der Klage im Wesentlichen statt. Gegen dieses Urteil wendete sich die Beklagte mit der nun vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschiedenen Berufung.
In ihrer Entscheidung bestätigten die Frankfurter Richter den klägerischen Unterlassungs-anspruch gegen die zuvor genannten Werbeaussagen. Nach Art. 7 Abs. 3 LMIV dürfen Informationen über Lebensmittel diesem keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreiben. Die von der Beklagten gewählten Bezeichnungen „Anti-Hangover-Drink“ und „Anti-Hangover-Shot“ suggerieren – so das Oberlandesgericht Frankfurt – für die angesprochenen Verkehrskreise, dass die Produkte einen „Kater“ behandeln können bzw. diesem vorbeugen würden. Der Begriff „Hangover“ werde hierbei nicht als „Durchhänger“, sondern als ein durch Alkoholkonsum bedingter „Kater“ verstanden. Der Begriff „Anti“ weise in diesem Zusammenhang darauf hin, dass das Produkt gerade gegen einen „Kater“ wirken könne. Nach Ansicht der Frankfurter Richter sei ein „Kater“ bzw. „Hangover“ auch eine Krankheit iSd Art. 7 Abs. 3 LMIV. Der Begriff der Krankheit sei in diesem Sinne möglichst weit auszulegen, um dem Interesse an einem wirksamen Gesund¬heitsschutz Rechnung zu tragen. Demnach sei auch nur eine unerhebliche Störung der normalen Beschaffenheit des Körpers, die durch das beworbene Mittel beseitigt oder gelindert werden könne und nicht bloß eine normale Schwankung der Leistungsfähigkeit darstelle, als Krankheit anzusehen.
Der Einwand der Beklagten, dass die von ihr genutzte Werbebotschaft eine zulässige gesundheitsbezogene Angabe iSd Health Claims Verordnung sei, erteilten die Frankfurter Richter ebenfalls eine Absage. Die von der Beklagten in Bezug genommene Krankheits-symptomatik habe mit den Symptomen eines „Katers“ nichts zu tun.
Im Weiteren wurde durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main auch noch einmal betont, dass die werbliche Bezugnahme auf Studien besonders strengen Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbebotschaft unterliege. Ist der gesundheitsfördernde Charakter nicht hinreichend wissenschaftlich belegt, so ist eine Irreführung des Verkehrs zu bejahen. In diesem Zusammenhang betonten die Richter, dass eine gesundheitsfördernde Wirkung der Erzeugnisse durch die Beklagte im Rahmen des Prozesses nicht belegt wurde.