Mit Urteil vom 5. November 2024 hat das Oberlandesgericht Karlsruhe (Az.: 14 U 192/23) die Bezeichnung „Zwetschgenschnaps“ als unzulässige Anspielung auf die geschützte Spirituosenkategorie des Anhang I der Spirituosengrundverordnung „Obstbrand“ gewertet.
Die Richter kamen zu dem Schluss, dass ein derart gekennzeichnetes Produkt trotz der korrekten Inhaltsangabe auf dem Rückenetikett in Deutschland nicht verkehrsfähig ist.
Hinsichtlich weiterer Informationen wird auf das hier bereit gestellte Urteil verwiesen.