Mit Urteil vom 21. Februar 2025 hat das Landgericht Potsdam (Az.: 51 O 36/24) den Vertrieb der nachstehend abgebildeten Produkte auf Klage des Schutzverbandes der Spirituosen-Industrie e.V. antragsgemäß versagt.

Vorstehend abgebildete Produkte beinhalten unter anderem die alkoholische Komponente „Gin“ und weisen einen Alkoholgehalt von 9 % Vol. auf. Somit unterfallen die vorstehenden Produkte gemäß § 1 Abs. 2 AlkopopStG dem Begriff des „Alkopop“. Es besteht also für das Produkt nicht nur die sogenannte Alkopopsteuerpflicht, sondern auch die Pflicht zur Aufbringung der Warnhinweises: „Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 JuSchG.“ Besagter Hinweis ist auf dem Frontetikett in gleicher Schrift und in gleicher Größe und Farbe wie die Marke oder der Fantasiename oder – soweit nicht vorhanden – die Verkehrsbezeichnung anzubringen. Besagter Warnhinweis fehlte auf dem hier in Anspruch genommenen Produkt gänzlich.
Darüber hinaus wird durch das Produkt auf die geschützten Spirituosenkategorien „Gin“ und „Whiskey“ im Sinne der Spirituosen-Grundverordnung angespielt. Mithin ist auch gemäß Art. 12 der Verordnung (EU) 2019/787 der Anteil der einzelnen alkoholischen Bestandteile mindestens einmal im selben Sichtfeld wie die Anspielung auf die in Bezug genommene Spirituosenkategorie in absteigender Reihenfolge der verwendeten Menge anzugeben (sogenanntes alkoholisches QUID). Auch diese Angabe wurde auf dem betreffenden Erzeugnis unterlassen.
Durch die hervorgehobene Auslobung „Gin“ wird auch eine mengenmäßige Kennzeichnung (sogenannte QUID-Kennzeichnung) nach Art. 22 LMIV erforderlich. Auch diese Angabe fehlt auf dem Produkt.
Nicht verfahrensgegenständlich war die wohl ebenfalls gegebene Anspielung auf die geschützte Kategorie „Glühwein“, der nach den gesetzlichen Vorgaben lediglich aus Weiß- oder Rotwein hergestellt werden darf.
Entsprechend seiner satzungsgemäßen Aufgaben wird der Schutzverband der Spirituosen-Industrie e.V. auch künftig ein Auge auf die sogenannten „Glüh-Produkte“ haben.