Im Oktober 2017 wurde der Schutzverband der Spirituosen-Industrie e.V. aus Mitgliederkreisen darauf aufmerksam gemacht, dass von einer bekannten deutschen Molkerei das nachfolgend abgebildete Rahmjoghurterzeugnis mit der Bezeichnung „Typ Irish Cream“ auf dem Markt vertrieben und beworben wurde:
Ausweislich des Zutatenverzeichnisses und der seitens der Molkerei herausgegebenen Presseveröffentlichung enthielt das Erzeugnis lediglich natürliche Aromen und keinen Likör. Vor dem Hintergrund dieser Inhaltsstoffe ist die Bezeichnung „Typ Irish Cream“ als rechtswidrige Verwendung der geografischen Angabe „Irish Cream“ zu werten und wurde demgemäß erfolgreich vom Schutzverband der Spirituosen-Industrie e.V. abgemahnt.
Entsprechend der Verordnung Nr. 110/2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen besteht ein umfassender Bezeichnungsschutz insbesondere für geografische Angaben. In Anhang III Kapitel 32 der Verordnung ist „Irish Cream“ als geografische Angabe für bestimmte Erzeugnisse aus Irland geschützt. Nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung darf eine geschützte geografische Angabe in der Aufmachung eines Lebensmittels nicht verwendet werden, sofern nicht der betreffende Alkohol ausschließlich von der Spirituose stammt, auf die Bezug genommen wird. Dieses Anspielungsverbot wird in Artikel 16 der Verordnung für geografische Angaben näher konkretisiert. Hiernach sind auch Ausdrücke wie „Art“, „Typ“, „Verfahren“, „Marke“, „Geschmack“ oder dergleichen unzulässig.
In Anbetracht der gesetzlichen Regelung kann es ein Produkt „Typ Irish Cream“ demnach rechtlich gar nicht geben. Eine Bezugnahme auf „Irish Cream“ wäre nur dann zulässig, wenn das Produkt tatsächlich unter Mitverwendung von echtem „Irish Cream Likör“ hergestellt worden wäre.
Auf die durch den Schutzverband der Spirituosen-Industrie e.V. ausgesprochene Beanstandung wurde seitens der deutschen Molkerei eine entsprechende Unterlassungserklärung abgegeben und der Vertrieb des Erzeugnisses in vorbezeichneter Form eingestellt.