In der jüngst veröffentlichten Stellungnahme des ALS hatte sich dieser mit der Frage zu befassen, ob bei weinähnlichen sowie bei aromatisierten weinhaltigen Erzeugnissen Produktnamen für Cocktails, die unter Verwendung von Spirituosen hergestellt werden, auf dem Schauetikett zulässig sind, wenn lediglich aus den Angaben auf dem Rückenetikett hervorgeht, dass es sich um einen aromatisierten weinhaltigen Cocktail handelt.
Der ALS verneinte die Zulässigkeit. Produktnamen für Cocktails, die üblicherweise unter Verwendung von Spirituosen hergestellt werden und für die eine entsprechende Verbrauchererwartung vorliegt, sind in Alleinstellung ohne weitere Hinweise auf eine lediglich geschmacksbeschreibende Bezeichnung bzw. auf die Produktkategorie auf dem Schauetikett von weinähnlichen und aromatisierten weinhaltigen Erzeugnissen irreführend und damit nicht zulässig.
Die Stellungnahme des ALS, wonach auch nicht geschützte Cocktailbezeichnungen bei weinähnlichen oder aromatisierten weinhaltigen Erzeugnissen grundsätzlich irreführend sein sollen, ist sehr weitgehend und könnte künftig zu einer steigenden Anzahl von Beanstandungen führen.