Das OLG Oldenburg hat mit einem Beschluss vom 16. Juni 2011 festgestellt, dass alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von 15 % Vol., die zu mehr als 50 % aus Wein bestehen, nicht auf das Vorhandensein dieser Zutat hinweisen müssen.
Gegenstand der Auseinandersetzung war ein als Herber Shooter bezeichnetes Erzeugnis mit 15 % Vol. Das Erzeugnis war auf dem Rückenetikett als -alkoholhaltiges Getränk mit Farbstoff, enthält Sulfite- bezeichnet. Es weist einen Alkoholgehalt von 15 % Vol. auf und wird in einer 0,75 l Flasche vertrieben.
Das Produkt besteht unstreitig zu mehr als 50 % aus Wein, dessen Alkoholgehalt mit Neutralalkohol auf 15 % Vol. angehoben wurde. Nach einer verbindlichen Zolltarifauskunft handelt es sich um ein Zwischenerzeugnis und nicht um eine Spirituose.
Der Schutzverband der Spirituosen-Industrie e.V. war der Auffassung, dass die Frage geklärt werden müsse, ob nicht gleichwohl auf das Vorhandensein von Wein hinzuweisen ist. Grundlage ist § 5 a II UWG, wonach von einem unlauteren Verhalten auszugehen ist, wenn dem Verbraucher eine Information vorenthalten wird, die im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände für seinen Kaufentschluss wesentlich ist. Das Landgericht Osnabrück und ihm folgend dann das Oberlandesgericht Oldenburg war der Auffassung, dass es eines solchen zusätzlichen Hinweises nicht bedarf. Der Gesetzgeber sehe bisher für alkoholhaltige Getränke kein Zutatenverzeichnis vor. Zudem sei die Bezeichnung Wein nach § 26 Weingesetz ausschließlich Erzeugnissen des Weinsektors vorbehalten. Dazu gehören zwar aromatisierte Weine, aromatisierte weinhaltige Cocktails und ähnliche Erzeugnisse, nicht aber die hier verwendete Rezeptur. Wenn der Gesetzgeber aber eine zusätzliche Unterrichtung nicht für notwendig halte, dann sei das eben keine wesentliche Information und müsse daher dem Verbraucher auch nicht mitgeteilt werden.