Erfolgreiches Vorgehen gegen unzulässige nährwertbezogene Angabe

03.08.2020

Im letzten Quartal 2019 wurde der Schutzverband der Spirituosen-Industrie e.V. im Rahmen seiner allgemeinen Marktüberwachung auf verschiedene Spirituosen eines Berliner StartUps aufmerksam, welche – wie beispielhaft nachfolgend abgebildet – sowohl auf dem Produkt als auch im Handel mit dem Claim „no sugar added“ beworben wurden.

Bei der Auslobung „no sugar added“ (übersetzt: ohne Zuckerzusatz) handelt es sich um eine sogenannte nährwertbezogene Angabe, deren Zulässigkeit anhand der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (sogenannte Health Claims Verordnung/HCVO) zu messen ist. Nährwertbezogene Angaben sind solche freiwilligen Angaben, die zum Ausdruck bringen, dass ein Lebensmittel besonders positive Eigenschaften besitzt. Klassische Beispiele für eine nährwertbezogene Angabe sind die Angaben „zuckerfrei“ und/oder „zuckerreduziert“. Nach Art. 4 Abs. 3 UAbs. 2 HCVO sind bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % Vol. nährwertbezogene Angaben nur dann zulässig, wenn sie sich auf einen geringen Alkoholgehalt oder eine Reduzierung des Alkoholgehaltes oder eine Reduzierung des Brennwertes beziehen. Nährwertbezogene Angaben, wie die Angabe „zuckerfrei“ und/oder „ohne Zuckerzusatz“ oder inhaltlich damit korrespondierende Angaben, sind somit bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % Vol. verboten.

Angesichts der fehlerhaften Kennzeichnung wurde der Hersteller der zuvor abgebildeten Erzeugnisse durch den Schutzverband der Spirituosen-Industrie e.V. abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aufgefordert. Die Abgabe einer solchen Erklärung wurde letztendlich vom Hersteller verweigert, so dass der Schutzverband der Spirituosen-Industrie e.V. sich gezwungen sah, seine Ansprüche gerichtlich geltend zu machen. Im vom Schutzverband der Spirituosen-Industrie e.V. vor dem Landgericht Berlin angestrebten Prozess hat sich der beklagte Spirituosenhersteller nicht gegen die Klage verteidigt, weshalb der Klage vom Landgericht Berlin antragsgemäß durch Versäumnisurteil stattgegeben wurde. Die streitgegenständlichen Erzeugnisse dürfen nicht länger mit einer unzulässigen nährwertbezogenen Angabe beworben werden.