Erfolgreiches Vorgehen gegen ein Sahneerzeugnis mit Ei mit fehlerhafter Füllmengenkennzeichnung

26.02.2021

Aus Mitgliederkreisen wurde der Schutzverband der Spirituosen-Industrie e.V. auf ein Erzeugnis mit der Bezeichnung „Sahnelikör mit Ei“ aufmerksam gemacht.

Vorstehend abgebildetes Erzeugnis wurde in einer Füllmengengröße von 0,33 l vertrieben. Da es sich bei dem vorgenannten Erzeugnis um eine Spirituose im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 110/2008 handelt, darf ein Vertrieb nur in den in Anlage 1 der Fertigpackungsverordnung geregelten Nennfüllmengen erfolgen. Für Spirituosen liegen die zulässigen Füllmengen in einem Bereich von 100 ml bis 1.500 ml. Lediglich die folgenden Nennfüllmengen sind zulässig:

ml: 100 – 200 – 350 – 500 – 700 – 1000 – 1500 – 1750 – 2000.

Andere als die zuvor benannten Füllmengen sind unzulässig und führen dazu, dass ein in abweichender Füllmenge vertriebenes Erzeugnis nicht verkehrsfähig ist.

Auf diesen Verstoß hingewiesen, war der Hersteller bereit, eine entsprechende Unter­lassungs- und Verpflichtungserklärung gegenüber dem Schutzverband der Spirituosen-Industrie e.V. abzugeben und kündigte eine entsprechende Überarbeitung des Erzeugnisses an.

An dieser Stelle gilt es noch einmal darauf hinzuweisen, dass beim Inverkehrbringen von Spirituosen nicht nur die europäischen Vorgaben der LMIV und der Spirituosenverordnung zu beachten sind, sondern auch nationale Besonderheiten – wie etwa die Fertigpackungsverordnung – beachtet werden müssen; andernfalls kann es zu Beanstandungen kommen.