Aus Mitgliederkreisen wurde der Schutzverband der Spirituosen-Industrie e.V. auf das nachfolgend abgebildete Erzeugnis aufmerksam gemacht.
Das zuvor abgebildete Erzeugnis „EIER GIN LIKÖR“ hebt als Spirituose der Kategorie „Likör“ die Zutat „Ei“ besonders hervor und unterliegt somit der sogenannten QUID-Kennzeichnung nach Art. 22 Abs. 1 lit. b) der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittelinformationsverordnung/LMIV). Hiernach ist es erforderlich, die Menge einer bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendeten Zutat anzugeben, wenn die betreffende Zutat auf der Kennzeichnung durch Worte, Bilder oder eine grafische Darstellung hervorgehoben ist.
Wie zuvor dargelegt, wird hier die Zutat „Ei“ besonders hervorgehoben, so dass nach Art. 22 Abs. 1 lit. b) LMIV eine entsprechende mengenmäßige Kennzeichnung der Zutat „Ei“ (sogenannte QUID-Kennzeichnung) erforderlich wäre.
Die QUID-Kennzeichnung hat nach Vorgabe des Art. 22 Abs. 2 iVm. Anhang VIII der LMIV als Prozentsatz der jeweiligen Menge des im Erzeugnis enthaltenen Eis zu erfolgen. Eine solche Kennzeichnung fehlt auf dem vorstehend abgebildeten Erzeugnis, weshalb sich der Schutzverband der Spirituosen-Industrie e.V. entsprechend seiner satzungsgemäßen Aufgaben veranlasst sah, gegenüber dem Hersteller des Erzeugnisses eine entsprechende Abmahnung auszusprechen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aufzufordern. Der Hersteller räumte auf die Abmahnung des Schutzverbandes den Verstoß ein und kündigte eine künftige Umstellung der Ausstattung an.
Nach Ablauf einer mit dem Hersteller vereinbarten Aufbrauchfrist darf ein weiterer Vertrieb des Erzeugnisses in der vorgenannten Aufmachung nicht länger erfolgen.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der ab Mai 2021 geltenden Spirituosenverordnung (Verordnung (EU) 2019/787) auch eine Verpflichtung zur Kennzeichnung der einzelnen alkoholischen Bestandteile besteht. Hiernach sind die alkoholischen Bestandteile in absteigender Reihenfolge der verwendeten Menge anzugeben. Der Anteil entspricht hierbei dem prozentualen Volumenanteil reinen Alkohols am Gesamtgehalt des reinen Alkohols des Fertigerzeugnisses. Die sich aus der neuen Spirituosenverordnung ergebende Kennzeichnungspflicht wird nicht bereits durch eine vorhandene QUID-Kennzeichnung erfüllt, so dass künftig davon auszugehen ist, dass zweierlei Kennzeichnungen erforderlich sind.