Auf Sorgfältigkeit bei der Arbeit mit Sternchenhinweisen achten

29.10.2021

Mit Urteil vom 4. Mai 2021 (Az.: 13 O 370/20) hat das Landgericht Bamberg eine Nährwertangabe auf einem Quarkriegel als irreführend beurteilt, da ein dort angebrachter Sternchenhinweis auf dem Produkt nicht aufgelöst wurde.

Auf dem streitgegenständlichen Produkt wurde der Verbraucher auf der Vorderseite wie folgt informiert: Protein 8,8 g*. Eine Auflösung des Sternchenhinweises erfolgte auf dem Produkt nicht. Mit Blick auf die Ausstattung machte die Klägerin geltend, dass die Nährwertangabe nicht eindeutig sei und demnach eine Irreführung der Verbraucher vorliege. Dieser Ansicht schloss sich das Landgericht Bamberg nun an und führte aus, dass die Angabe eines Sternchenhinweises bei gleichzeitiger fehlender Auflösung bereits dazu führe, dass für den Verkehr nicht ersichtlich sei, auf was sich die Referenzangabe beziehe; mithin läge eine Irreführung der Verbraucher und somit ein unlauteres Vorgehen vor.

Dieses inhaltlich nicht überraschende Urteil des Landgerichts Bamberg verdeutlicht noch einmal, dass bei der Aufmachung von Produkten und insbesondere Lebensmitteln besondere Sorgfalt geboten ist. Die Arbeit mit Sternchenhinweisen ist durchaus üblich und auch allgemein gelernt und akzeptiert. Allerdings ist in diesem Zusammenhang darauf zu achten, dass Sternchenhinweise auch aufgelöst werden. Zudem ist sicherzustellen, dass die Auflösung derart erfolgt, dass der Verbraucher erkennen kann, dass sich die jeweilige Auflösung auf eine bestimmte Sternchenfußnote bezieht. Vor diesem Hintergrund sollte es auch vermieden werden, mit ein und demselben Sternchenhinweis mehrere unterschiedliche Auflösungen zu verbinden. Möchte man auf einem Produkt mit mehreren Sternchenhinweisen arbeiten, so sollte man hierzu unterschiedliche Symbole wählen oder einfach chronologisch nummerieren.