Mit Beschluss vom 14. Juni 2023 hat das Landgericht Magdeburg (Az.: 36 O 11/23*003*) die Kosten des Hauptsacherechtsstreits gemäß § 91a ZPO den beklagten Parteien auferlegt.
Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Aus Mitgliederkreisen wurde der Schutzverband der Spirituosen-Industrie e.V. darauf aufmerksam, dass eine Herstellerin aus Wernigerode einen Likör mit der Bezeichnung „PLATZHÖRSCH“, wie nachfolgend abgebildet,
mit der Auslobung „TUT GUT, RÖHRT GUT“ anbietet, vertreibt und bewirbt. Ferner musste der Schutzverband der Spirituosen-Industrie e.V. feststellen, dass vorgenannter Likör auch durch ein Spezialitätengeschäft, welches in vorbezeichnetem Verfahren als Beklagte zu 2. verklagt wurde, vertrieben wurde.
Bei der auf einem alkoholischen Getränk angebrachten Auslobung „TUT GUT“ handelt es sich um eine gesundheitsbezogene Angabe gemäß Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (sogenannte HCVO), die gegen Art. 4 Abs. 3 HCVO verstößt, wonach Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % Vol. keine gesundheitsbezogenen Angaben tragen dürfen. Auf diesen Verstoß wurden beide Beklagte vom Schutzverband der Spirituosen-Industrie e.V. außergerichtlich aufmerksam gemacht und der Verstoß wurde formell abgemahnt. Beide Beklagten weigerten sich, die geforderte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben, woraufhin der Schutzverband der Spirituosen-Industrie e.V. zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben gezwungen war, die außergerichtlich geltend gemachten Unterlassungsansprüche nun gerichtlich geltend zu machen.
Im Rahmen des schriftsätzlichen Austausches vor dem Landgericht Magdeburg entschieden sich beide anwaltlich vertretenen Beklagten unabhängig voneinander und auf Anregung des zuständigen Gerichts dazu, doch eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gegenüber dem Schutzverband der Spirituosen-Industrie e.V. abzugeben. Nach Abgabe der rechtsverbindlichen und ernsthaften Erklärungen beider Beklagten hat der Schutzverband der Spirituosen-Industrie e.V. das angestoßene Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt, so dass seitens des Landgerichts Magdeburg nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden war. Besagte Entscheidung wurde mit vorbenanntem Beschluss getroffen, in dem sich das Landgericht Magdeburg der Rechtsauffassung des Schutzverbandes der Spirituosen-Industrie e.V. anschließt.
Vorgenanntes Verfahren zeigt einmal mehr, dass gerade Hersteller von Spirituosen auf das strenge Verbot des Art. 4 Abs. 3 HCVO achten müssen und jegliche gesundheitsbezogene Angabe auf einem Erzeugnis oder im werblichen Zusammenhang mit diesem Erzeugnis zu unterbleiben hat.