Aus Mitgliederkreisen wurde der Schutzverband der Spirituosen-Industrie e.V. darauf aufmerksam gemacht, dass ein alkoholisches Getränk mit der Bezeichnung „Schwarzwälder Kirschtorte“ in Deutschland angeboten, beworben und vertrieben wird. Der Schutzverband der Spirituosen-Industrie e.V. sieht in der Bezeichnung „Schwarzwälder Kirschtorte“ eine widerrechtliche Anspielung auf die geschützte geografische Angabe „Schwarzwälder Kirschwasser“ bzw. „Schwarzwälder Kirsch“ iSd. Art. 21 Abs. 2 lit.b) der Verordnung (EU) 2019/787 (Spirituosen-Grundverordnung). Ebenso stellt die Bezeichnung nach Auffassung des Schutzverbandes der Spirituosen-Industrie e.V. einen Verstoß gegen Art. 10 Abs. 7 der Spirituosen-Grundverordnung dar, da in unzulässiger Weise auf die geschützte Spirituosenbezeichnung „Kirsch“ als Unterfall der Spirituosenkategorie „Obstbrand“ in Anhang I Nr. 9 der Spirituosen-Grundverordnung angespielt wird.
Vorgenannte Rechtsauffassung legte der Schutzverband der Spirituosen-Industrie e.V. gegenüber dem Hersteller in einem entsprechenden Abmahnschreiben dar und forderte diesen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auf. Der Hersteller hat frist- und ordnungsgemäß eine solche Unterlassungserklärung abgegeben und wird nach Information des Schutzverbandes der Spirituosen-Industrie e.V. das Produkt derart umgestalten, dass künftig eine widerrechtliche Anspielung ausgeschlossen ist.