Der Arbeitskreis Lebensmittelchemischer Sachverständige der Länder und des Bundeamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (ALS) hat auf der 121. Sitzung vom 25. bis zum 27. September 2023 folgende nun veröffentlichte Stellungnahme beschlossen, die in Teilen auch die Vermarktung von Spirituosen betrifft.
Gesundheitsbezogene Angaben
Der ALS stellt in dem Beschluss zunächst erneut fest, dass Begriffe wie „Magenwürze“, „Magenbitter“ und „Magenlikör“ etc. grundsätzlich als gesundheitsbezogene Angaben angesehen werden. Man vertritt die Auffassung, dass die Angaben nicht zugelassen sind und daher auch nicht verwendet werden dürfen. Diese Einschätzung des ALS entspricht auch der bisher allgemeinen Auffassung und ist daher zunächst nur als Klarstellung zu werten.
Zusatz von Obstdestillaten zu Gin
Im Weiteren beschäftigt sich der ALS mit der Frage, ob der Zusatz eines Obstdestillates zu Gin zum Zwecke der Aromatisierung zulässig ist. Dazu führt er aus, dass ein auf Trinkstärke eingestellter Obstbrand die Definition eines Aromas nicht erfülle, weil er als solcher zum Verzehr nicht bestimmt sei. Einem normalen Obstbrand darf daher Gin nicht zugesetzt werden.
Anders soll dies allerdings bei einem Obstdestillat mit der Zweckbestimmung zur Aromatisierung sein, das als solches nicht zum Verzehr bestimmt ist und die Definition an ein „Aromaextrakt“ iSd. Art. 3 Abs. 2d) der europäischen Aromenverordnung Nr. 1334/2008 erfüllt. Der Zusatz eine solchen Aromaextrakts zu einem Gin sei grundsätzlich erlaubt. Dabei sei allerdings zu beachten, dass der nach der Spirituosengrundverordnung vorherrschende Wacholdergeschmack nicht überlagert werden kann. Es ist in diesem Zusammenhang daran zu erinnern, dass nach Vorgaben der Spirituosengrundverordnung der Wacholdergeschmack nicht nur wahrnehmbar, sondern vorherrschend sein muss. Ist Letzteres nicht der Fall, handelt es sich bei dem Erzeugnis nicht länger um einen „Gin“.
In der Kennzeichnung eines so aromatisierten Gins darf aber nicht auf die Bezeichnung einer geschützten Spirituosenkategorie hingewiesen werden. Lediglich die Auslobung eines Obstaromas oder Obstgeschmacksnote ist möglich.
Das Verhältnis zwischen Spirituosenrecht und Markenrecht
Der ALS hält fest, dass Art. 10 Abs. 7 der Spirituosen-Grundverordnung die rechtlich definierten Gattungsbezeichnungen von Spirituosen umfassend vor unzulässiger Verwendung in der Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung von Getränken schützt. Dies bezieht sich ausdrücklich auch auf Hersteller- oder Handelsmarken. Die Vorgaben über die Verwendung von bzw. die Anspielung auf geschützte Spirituosenbezeichnungen gelten daher auch, wenn diese als Bestandteil einer Marke verwendet werden.
Ferner hat sich der ALS mit der Frage beschäftigt, ob Obstbrand zur Herstellung von Wermutweinen verwendet werden darf. Bei aromatisiertem Wein gemäß der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 ist ein Zusatz von Alkohol nach Art. 3 Abs. 2c) grundsätzlich zulässig. In Anhang I Nr. 3 der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 sind Erzeugnisse gelistet, die zu diesem Zweck verwendet werden dürfen. Der ALS kommt hier zu dem Ergebnis, dass ein Obstbrand, welcher die Spezifikationen nach Anhang I Nr. 9a), b), c), f) und g) der Spirituosen-Grundverordnung erfüllt und weder gefärbt, noch mit Zuckerkulör zur Anpassung der Farbe versetzt, noch zur Abrundung gesüßt wurde, die Definition eines Destillats landwirtschaftlichen Ursprungs gemäß Art. 4 Abs. 7 der Spirituosen-Grundverordnung erfüllt und daher als Alkoholzusatz zur Herstellung aromatisierter Weine (unter anderem Wermut) iSd. Anhang I Nr. 3d) der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 verwendet werden darf.