Der Arbeitskreis Lebensmittelchemischer Sachverständiger der Länder und des Bundeamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (ALS) hat sich in seiner 117. Sitzung zunächst mit der Frage befasst, ob rechtlich geschützte Bezeichnungen als Teil von beschreibenden Bezeichnungen verwendet werden können.
Im konkreten Fall ging es um die Bezeichnung „aromatisiertes weinhaltiges Getränk“ und die daran anschließende Frage, ob diese Bezeichnung als Teil einer beschreibenden Bezeichnung für Lebensmittel eigener Art iSd. Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) verwendet werden darf.
Der ALS kommt hier zu dem Schluss, dass der in Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 definierte Begriff „aromatisiertes weinhaltiges Getränk“ nicht als Teil einer beschreibenden Bezeichnung iSv. Art. 2 Abs. 2 p) der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 für Erzeugnisse eigener Art verwendet werden kann. Der ALS geht von einem Vorrang des in Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 formulierten Schutzes für die Bezeichnung „aromatisierte Weinerzeugnisse“ gegenüber der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 aus. Somit entfalle nach Auffassung des ALS die Möglichkeit, geschützte Bezeichnungen der Verordnung (EU) Nr. 251/2014 als Teil einer beschreibenden Bezeichnung iSd. Art. 2 Abs. 2 p) der LMIV für Erzeugnisse eigener Art zu verwenden.
Beurteilung von gesundheitsbezogenen Angaben zum Wohlergehen bei alkoholhaltigen Getränken
Ferner befasste sich der ALS in seiner Stellungahme mit der Beurteilung von gesundheitsbezogenen Angaben zum Wohlergehen bei alkoholischen Getränken. Auf die Frage, wie die Angabe „für mein Wohlergehen“ bei einem alkoholhaltigen Getränk mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % Vol. zu beantworten sei, kommt der ALS – wenig überraschend – zu dem erwartbaren Schluss, dass die Angabe „für mein Wohlergehen“ bei alkoholhaltigen Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % Vol. analog der bereits gerichtlich beurteilten Angabe „wohltuend“ zu verstehen sei. In der Angabe liege ein Verweis auf einen allgemeinen, nicht spezifischen Vorteil für die Gesundheit im allgemeinen oder das gesundheitliche Wohlbefinden gemäß Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (HCVO/Health Claims Verordnung), welcher für alkoholhaltige Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % Vol. nach Art. 4 Abs. 3 der HCVO unzulässig ist.
Liköre mit der Angabe „dry“ oder „trocken“
Abschließend befasste sich der ALS noch mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen bei Likören nach Inkrafttreten von Art. 10 Abs. 6 f) der Verordnung (EU) Nr. 2019/787 (Spirituosengrundverordnung) der Begriff „dry“ oder „trocken“ verwendet werden darf.
Der ALS kommt zu dem Ergebnis, dass die Verwendung der Begriffe „dry“ oder „trocken“ bei Likören, unabhängig von ihrem Süßungsgrad, möglich ist, sofern die Einschränkungen nach Erwägungsgrund Nr. 17 der Verordnung (EU) Nr. 2019/787 beachtet werden. Hierin ist geregelt, dass Liköre, insbesondere einen herben, bitteren, würzigen, herb-säuerlichen, sauren oder citrusartigen Geschmack aufweisen sollten. Gerade letzterer Geschmacksvorgabe wird in der Praxis gewisse Beachtung zuzugestehen sein, nachdem es jüngst zu ersten Beanstandungen von Gins kam, die nicht entsprechend der Spirituosenverordnung einen überwiegenden Geschmack nach Wacholder aufwiesen. Zwar sind derartige Beanstandungen aufgrund des organoleptischen Gutachtens aufwendig und kostspielig, allerdings kommen sie durchaus vor.