Entscheidung des BGH: Die Verpflichtung zur Unterlassung umfasst grundsätzlich auch die Verpflichtung zum Rückruf der Produkte

23.01.2017

Mit der Entscheidung des BGH im Beschluss vom 29. September 2016 – I ZB 34/15, veröffentlicht am 10. Januar 2017, dehnt der Gerichtshof die Pflichten des Unterlassungsschuldners signifikant aus. Nach Auffassung der Karlsruher Richter umfasst der Pflichtenkreis des Unterlassungsschuldners, nicht wie bis dato vermutet, allein das Unterlassen fortdauernder Störungen, sondern grundsätzlich auch die Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des Störungszustands. Hierunter fällt auch die Verpflichtung – soweit möglich und zumutbar – auf Dritte einzuwirken, wenn dies zur Beseitigung des Störzustandes erforderlich ist. Demgemäß hat der Schuldner grundsätzlich durch einen Rückruf des Produktes künftig dafür Sorge zu tragen, dass auch bereits ausgelieferte Produkte von Abnehmern nicht weiter vertrieben werden.
Angesichts dieser überraschenden Vorgaben der Rechtsprechung wird es in Zukunft notwendig sein, diese weitergehende Verpflichtung im Rahmen von Verpflichtungs- und Unterlassungserklärungen zu berücksichtigen. Diesbezüglich kann es sinnvoll sein einen Rückruf der Produkte oder einen entsprechende Hinweispflicht an Abnehmer explizit aus der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auszunehmen.