Mit Beschluss vom 28. Juni 2022 (Az. 6 W 30/22) erklärte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main es für wettbewerbswidrig, wenn ein Unternehmen die von ihm selbst festgelegte UVP für eigene Angebote ignoriert.
Im zugrundeliegenden Fall wurden Matratzen mit einer Preisersparnis von „minus 18 %“ bzw. als Vergleich eines durchgestrichenen Preises mit einem aktuellen Preis beworben. Der Preisvergleich bezog sich hierbei jeweils auf die unverbindliche Preisempfehlung (UVP). Diese wurde unstrittig aber von der Beklagten selbst festgesetzt.
Die Frankfurter Richter bejahten vor diesem Hintergrund eine Irreführung der Verbraucher, da durch die vorgenannte Preiswerbung der Eindruck beim Verkehr erweckt worden sei, der höhere unverbindlich empfohlene Preis sei von einem Dritten als Richtpreis empfohlen worden. Vom Verkehr werde allerdings nicht erwartet, dass die Beklagte als Herstellerin hier mit der eigenen UVP werbe, die sie sich selbst gegeben habe und bei eigenen Angeboten dann ignoriere. Der Umstand, dass die UVP in der angegebenen Höhe in der Vergangenheit von der Beklagten tatsächlich ausgegeben worden ist, ließ nach Wertung der Frankfurter Richter die Irreführung nicht entfallen. Nach Auffassung des zuständigen Senats bleibe es dabei, dass der Verkehr von einer Preisempfehlung durch Dritte ausgegangen sei und dies nicht den Tatsachen des hiesigen Falls entspreche. Eine Irreführung wurde daher bejaht.
Dieser vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main beurteilte Fall macht einmal mehr deutlich, dass die Rechtsprechung die aktuellen Irreführungsvorschriften sehr verbraucherfreundlich auslegt. Werbende sind daher angehalten, die eigenen Werbebotschaften vorab streng auf ein mögliches Irreführungspotential zu prüfen. An dieser Stelle sei daran erinnert, dass etwaige Undeutlichkeiten stets zu Lasten des Werbenden gehen.