Erfolgreiches Vorgehen gegen das Erzeugnis „Hüttensause Williams-Birnen-Schnäpsle“ Aus Mitgliederkreisen wurde der Schutzverband der Spirituosen-Industrie e.V. darauf aufmerksam gemacht, dass unter der Bezeichnung „Hüttensause Williams-Birnen-Schnäpsle“ eine aromatisierte Spirituose auf dem Markt vertrieben wurde, die einen Alkoholgehalt von 35 % Vol. aufwies. Das zuständige Landgericht Gera hat nun mit Anerkenntnisurteil vom 4. Mai 2018 (Az.: 11 HK O 9/18) der Unterlassungsklage des Schutzverbandes vollumfänglich stattgegeben und es untersagt, ein Erzeugnis, in dessen Aufmachung sich der Hinweis auf die geschützte Spirituosenkategorie „Williams“ findet, zu vertreiben, ohne dass das Erzeugnis den Anforderungen des Anhangs II Ziffer 9 Verordnung (EG) Nr. 110/2008 entspricht. Das Gericht folgt somit der rechtlichen Einschätzung des Schutzverbandes der Spirituosen-Industrie e.V., dass die Bezeichnung „Williams“ nur dann in der Aufmachung eines Erzeugnisses verwendet werden darf, wenn das Erzeugnis auch die Anforderungen des Anhangs II Ziffer 9 Verordnung (EG) Nr. 110/2008 für „Obstbrand“ erfüllt. Die vorbezeichnete Spirituosenverordnung sieht für Obstbrände unter anderem vor, dass diese einen Mindestalkoholgehalt von 37,5 % Vol. aufweisen und nicht aromatisiert wurden. Beide Voraussetzungen wurden von dem hier streitgegenständlichen Erzeugnis nicht erfüllt. Für nähere Informationen ist das Urteil im Volltext bereitgestellt.