Erfolgreiches Vorgehen gegen Erzeugnis „Weißer Tee Gin Tonic“

18.09.2019

Im August dieses Jahres wurde der Schutzverband der Spirituosen-Industrie e.V. aus Mitgliederkreisen darauf aufmerksam gemacht, dass eine aus München stammende Teemischung unter der Bezeichnung „Weißer Tee Gin Tonic“ vertrieben wird. In der vorbenannten Kennzeichnung ist ein Verstoß gegen das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Kennzeichnungsrecht zu sehen. Die Verordnung Nr. 110/2008 (sogenannte Spirituosenverordnung) regelt in Anhang II einen absoluten Bezeichnungsschutz für bestimmte Spirituosenkategorien. Besagte Kategorien werden in Anhang II der Verordnung genauer bestimmt. In Anhang II Ziffer 20 der Verordnung wird beispielsweise das Erzeugnis „Gin“ definiert. Diese Spirituosenbezeichnung unterliegt einem spezifischen rechtlichen Regime. Spirituosen, die einer definierten Kategorie entsprechen, müssen diese Bezeichnung tragen. Für andere alkoholische Getränke dürfen diese Bezeichnungen dagegen nicht verwendet werden. Auch für sonstige Getränke und Lebensmittel gilt ein absolutes Verwendungsverbot der in Anhang II geschützten Kategorien, Art. 9 Abs. 4 der Spirituosenverordnung. Abseits dieses absoluten Verwendungsverbotes besteht darüber hinaus auch ein umfassender Schutz gegen Anspielungen. Gemäß Art. 10 Abs. 1 der Spirituosenverordnung ist jede Anspielung auf einen geschützten Begriff in der Aufmachung eines Lebensmittels verboten, sofern nicht der betreffende Alkohol ausschließlich von der Spirituose stammt, auf die Bezug genommen wird. Bei dem nun beanstandeten Erzeugnis „Weißer Tee Gin Tonic“ handelt es sich unstreitig um ein alkoholfreies Erzeugnis. Aufgrund der völligen Abwesenheit von Alkohol sind somit die Anforderungen des Art. 10 an eine zulässige Anspielung auf eine geschützte Spirituosenkategorie iSd Anhangs II nicht erfüllt, da der betreffende Alkohol nicht aus der geschützten Spirituosenkategorie stammen kann, wenn es sich um ein alkoholfreies Erzeugnis handelt. Vor diesem rechtlichen Hintergrund sprach der Schutzverband der Spirituosen-Industrie e.V. eine Abmahnung gegenüber dem Hersteller des Erzeugnisses „Weißer Tee Gin Tonic“ aus. Der Hersteller gab umgehend eine rechtsverbindliche und ernsthafte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab und teilte mit, dass er künftig den absoluten Kennzeichnungs-schutz der Spirituosenverordnung beachten werde.