Im Frühjahr 2020 wurde der Schutzverband der Spirituosen-Industrie e.V. im Rahmen seiner üblichen Marktüberwachung auf das nachfolgend abgebildete Erzeugnis mit der Bezeichnung “Erdbeer Geschmack Liqueur & Wodka” aufmerksam.
Nach Art. 22 Abs. 1 lit. b) der Verordnung (EU) 1169/2011 (Lebensmittelinformationsverordnung/LMIV) ist es erforderlich, die Menge einer bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendete Zutat anzugeben, wenn die betreffende Zutat auf der Kennzeichnung durch Worte, Bilder oder eine grafische Darstellung hervorgehoben ist. Durch die vorgenannte Bezeichnung des Erzeugnisses wird der Bestandteil “Wodka” iSd Art. 22 Abs. 1 lit. b) LMIV hervorgehoben und wäre demnach entsprechend seinem mengenmäßigen Anteil auf dem Erzeugnis zu kennzeichnen.
Eine entsprechende Kennzeichnung nach den Vorgaben des Art. 22 Abs. 2 iVm. Anhang VIII der LMIV als Prozentsatz der jeweiligen Menge des im Erzeugnis enthaltenen Wodkas fehlte auf dem hier streitgegenständlichen Erzeugnis.
Angesichts der fehlerhaften Kennzeichnung mahnte der Schutzverband der Spirituosen-Industrie e.V. den Hersteller ab und forderte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auf. Die Abgabe einer solchen Erklärung wurde vom Hersteller verweigert.
Entsprechend seiner satzungsgemäßen Aufgaben hat der Schutzverband der Spirituosen-Industrie e.V. sodann Klage bei dem zuständigen Landgericht erhoben. Nachdem die Beklagte zunächst angekündigt hatte, sich gegen die Klage des Schutzverband der Spirituosen-Industrie e.V. verteidigen zu wollen, wurde der Anspruch des Schutzverband der Spirituosen-Industrie e.V. auf Unterlassung sodann seitens der Beklagten in vollem Umfang anerkannt. Gegen die Beklagte erging entsprechend des Antrags des Schutzverband der Spirituosen-Industrie e.V. ein Anerkenntnisurteil. Ein weiterer Vertrieb des Erzeugnisses in zuvor abgebildeter Aufmachung ist nicht zulässig.