In der Rechtssache T-40/25 hat das EuG eine Klage des Instituto dos Vinhos do Douro e do Porto, IP (IVDP), gegen die Eintragung der Wortmarke „PORTSOY“ für die Waren der Nizzaklasse 33 abgewiesen.
Eine schottische Whiskeydestillerie hatte die Marke „PORTSOY“ für Waren der Klasse 33, unter anderem für Whiskey, beim EUIPO angemeldet. Gegen diese Anmeldung legte das IVDP Widerspruch ein, da es in der Markenanmeldung eine Verletzung der g.U. Port/Porto sah. Nach Auffassung des IVDP würde durch die Zeichenähnlichkeit das Ansehen von Portwein ausgenutzt und in unzulässiger Weise auf die geschützte g.U. angespielt. Das EUIPO half dem Widerspruch des IVDP nicht ab, weshalb das IVDP nun versucht hat, die Ansprüche vor dem EuG klageweise durchzusetzen.
Bereits in der Rechtssache C-56/16 hat der Europäische Gerichtshof eine Verletzung durch „PORT CHARLOTTE“ an der g.U. Port/Porto verneint, da die Erzeugnisse „Whiskey“ und „Portwein“ schon wegen der eingesetzten Rohstoffe nicht vergleichbar seien und der Verbraucher „Port“ eher als Hinweis auf „Hafen“ auffassen werde. Ähnlich beurteilt das nun das EuG hinsichtlich der Markenanmeldung „PORTSOY“.
Das EuG stellt sich auf den Standpunkt, dass das Wort „PORTSOY“ als bedeutungsloses Fantasiewort aufgefasst werden könnte, auch wenn es den Bestandteil „PORT“ enthält. Darüber hinaus sei bei einem Zeichenvergleich auch zu berücksichtigen, dass der Verkehr mit dem Zeichen „PORTSOY“ allein im Kontext mit dem Produkt „WHISKEY“ in Kontakt kommt. Auch durch den übereinstimmenden Bestandteil „PORT“ lasse sich – so der EuG – keine hinreichende Nähe zu der geschützten g.U. erkennen, die die Annahme einer Verletzung rechtfertigen könnte.