Frankreich – Neue Pflichthinweise bei Lebensmittelwerbung

30.03.2007

Nach der Verordnung vom 27. Februar 2007 über Gesundheitshinweise in der Lebensmittelwerbung sind Unternehmen verpflichtet, in der Werbung für bestimmte Lebensmittel in Frankreich nunmehr vorgegebene Hinweise zu integrieren. Die Maßnahme soll die Öffentlichkeit sensibilisieren und dazu beitragen, die Gesundheit zu fördern und Krankheiten, die mit einer mangelhaften Ernährung in Zusammenhang stehen (zum Beispiel Diabetes, Fettleibigkeit, kardiovaskuläre Krankheiten), zu verhindern.

I. Von der Verordnung erfasste Werbemaßnahmen

Von der neuen Verordnung erfasst werden die Radio- und Fernsehwerbung, die Kino-, Internet- und Plakatwerbung sowie die Werbung in Printmedien und Broschüren. Die Werbenden haben die Wahl zwischen den folgenden Hinweisen:

  • „Essen Sie für Ihre Gesundheit täglich mindestens fünf Portionen Obst und Gemüse (Pour votre santé, mangez au moins cinq fruits et légumes par jour)“
  • „Treiben Sie für Ihre Gesundheit regelmäßig Sport (Pour votre santé, pratiquez und activité physique régulière)“
  • „Vermeiden Sie für Ihre Gesundheit zuviel Fett, zuviel Zucker, zuviel Salz (Pour votre santé, évitez de manger trop gras, trop sucre, trop salé)“
  • „Vermeiden Sie für Ihre Gesundheit das Naschen zwischen den Mahlzeiten (Pour votre santé, évitez de grignoter entre les repas)“

Zwischen dem beworbenen Produkt und dem Pflichthinweis besteht dabei kein Zusammenhang.

II. Betroffene Lebensmittelkategorien

Die Verordnung gilt jedoch nicht für alle Lebensmittel. In den Anwendungsbereich fallen nur

  • verarbeitete Lebensmittel und
  • Getränke mit Zucker-, Salz- oder Süßstoffzusatz.

Vom Anwendungsbereich ausgeschlossen sind Tee, Kaffee, Endivien, Fruchtsäfte und Milch (sofern diese Produkten frei von Zucker-, Salz- oder Süßstoffzusatz sind), rohe Produkte (Obst, Gemüse, Eier, Gewürze und Aromen), Frischfleisch und Fisch (tiefgekühlt und/oder in Dosen ohne Zusatz mit Ausnahme von Wasser).

III. Sonderregelungen

Bei Zubereitungen auf der Basis von Getreide und bei Nahrungsmitteln für Säuglinge und Kleinkinder sind die folgenden Hinweise zu wählen:

  • „Bringen Sie Ihrem Kind bei, zwischen den Mahlzeiten nicht zu naschen (Apprenez a votre enfant à ne pas grignoter entre les repas)“
  • „Bewegung und Spielen sind unerlässlich für die Entwicklung Ihres Kindes (Bouger, jouer est indispensable au développement de votre enfant)“

Bei Folgenahrung für Säuglinge und Kleinkinder lauten die gesundheitlichen Hinweise:

  • „Neben Milch ist Wasser das einzige unentbehrliche Getränk (En plus du lait, l´eau est la seule boisson indispensable)“
  • „Bewegung und Spielen sind unerlässlich für die Entwicklung Ihres Kindes (Bouger, jouer est indispensable au développement de votre enfant)“

IV. Art und Weise der Darstellung

Die vorgegebenen Gesundheitshinweise müssen leicht lesbar bzw. deutlich hörbar sein und sich deutlich von den werblichen Aussagen abheben und unterscheiden.

Im Falle der Fernseh- und Kinowerbung müssen die Gesundheitshinweise in einem Laufband oder feststehend am unteren Rand des Bildschirms während der gesamten Dauer der Produktwerbung (Möglichkeit 1) oder in einer ganzheitlichen Bildschirmeinblendung unmittelbar nach der Produktwerbung erfolgen (Möglichkeit 2). Im Falle der Möglichkeit 1 muss die Einblendung mindestens 7% der Bildschirmhöhe einnehmen.

Bei der Radiowerbung folgen die Hinweise unmittelbar nach dem ausgestrahlten Werbespot.
Im Falle von Printmedien muss der Gesundheitshinweis durch die Angabe der folgenden Adresse ergänzt werden: www.mangerbouger.fr. Der Gesundheitshinweis muss mindestens 7% der Werbeoberfläche einnehmen.

Auch im Falle der Online-Werbung ist der ergänzende Hinweis www.mangerbouger.fr vorzunehmen.

V. Unterlassen der Gesundheitshinweise

Verzichtet ein Unternehmen auf die Gesundheitshinweise der neuen Verordnung, so hat er eine Abgabe in Höhe von 1,5 Prozent der Kosten für die Werbemaßnahme an das Nationale Institut für Prävention und Gesundheitserziehung zu leisten.