Mit Urteil vom 10. Juli 2019 (Az. 102 O 5/19, nicht rechtskräftig) hat das Landgericht Berlin entschieden, dass der Vertrieb von Getränken mit der Angabe „PREMIUM FILLER AUS BERLIN“ für Getränke unzulässig sei, wenn das Erzeugnis nicht tatsächlich in Berlin produziert werde. Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Wettbewerbszentrale hat die Angabe „PREMIUM FILLER AUS BERLIN“ in Kombination mit der Abbildung des Brandenburger Tors als Hinweis auf ein Berliner Produkt gewertet. Nach Auffassung der Wettbewerbszentrale war diese Wertung nicht mit der Tatsache kompatibel, dass das Erzeugnis auf einer Rezeptur eines in Darmstadt ansässigen Unternehmens beruhe und die Produktion in Bad Meienberg und Sersheim erfolge. Die Abgabe einer geforderten strafbewehrten Unterlassungserklärung wurde seitens des Herstellers verweigert; dieser stellte sich auf die Position, dass der Verkehr erkenne, dass es sich bei dem Produkt um das Erzeugnis eines Berliner Unternehmens handele, aber nicht automatisch davon ausgehe, dass das Produkt auch tatsächlich in Berlin produziert werde. Die Berliner Richter gestanden dem beklagten Hersteller zu, dass für den Verkehr bei Mischgetränken der Abfüllort nicht relevant sei. Die streitgegenständliche Ausstattung des Erzeugnisses mit dem deutlichen Hinweis „AUS BERLIN“ erzeuge allerdings beim durchschnittlichen Verbraucher das Verständnis, dass es sich auch um Erzeugnisse aus Berlin handele. Der Umstand, dass der Hersteller des Produkts seinen Sitz in Berlin habe, reiche nicht aus, um den regionalen Bezug zu rechtfertigen. Die Entscheidung der Berliner Richter deckt sich mit der ständigen Rechtsprechung zu geografischen Herkunftsangaben und bestätigt noch einmal, dass eine geografische Bezugnahme nur dann zulässig ist, wenn eine hinreichende Verbindung zwischen dem Erzeugnis und dem in Bezug genommenen Ort besteht.