Mit Beschluss vom 17. August 2022 (Az. 12 O 219/22) hat das Landgericht Düsseldorf einer auf Unterlassung gerichtete Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. gegen eine Fluggesellschaft stattgegeben. Die verklagte Fluggesellschaft hat auf ihrer kommerziell betriebenen Webseite zwar ein Kontaktformular bereitgehalten, welches eine Kontaktaufnahme für Besucher ermöglichte, eine E-Mail-Adresse zur unmittelbaren Kontaktaufnahme wurde indes nicht bereitgestellt.
Die Düsseldorfer Richter sahen hierin einen Verstoß gegen § 5 TMG (Telemediengesetz) i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UKlaG (Unterlassungsklagegesetz). Vorbenannte Vorschrift verpflichte Dienstanbieter dazu, eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen zu ermöglichen, wenn geschäftsmäßig Telemedien genutzt werden. Diesen Anforderungen entspreche die hier von der Fluggesellschaft bereit gestellte Kontaktaufnahmemöglichkeit in Form eines Kontaktformulars nicht. Nach Auffassung des Landgerichts Düsseldorf sei vielmehr auch eine E-Mail-Adresse erforderlich, die leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein muss. Mit seinem Beschluss nimmt das Landgericht Düsseldorf ebenfalls Bezug auf das Urteil des Kammergerichts Berlin vom 7. Mai 2013.
Die Arbeit mit kommerziellen Webseiten ist für Unternehmen, nicht nur solchen des Spirituosensektors, heutzutage unverzichtbar. Gerade hinsichtlich der aus dem Telemediengesetz folgenden Impressumspflichten ist hier äußerste Sorgfalt geboten. Bei Verstößen kommt es häufig zu kostspieligen Abmahnungen, die sich leicht vermeiden lassen. Allen Anbietern von kommerziellen Webseiten ist daher empfohlen, die eigenen Angaben auf Vollständigkeit zu prüfen und gerade mit Blick auf das vorgenannte Urteil eine entsprechende E-Mail-Adresse bereitzustellen, unter der Besucher unmittelbar Kontakt aufnehmen können; andernfalls drohen hier kostspielige Abmahnungen.