Mit Hinweisbeschluss vom 16. August 2022 (Az. 3 U 747/22) entschied das Oberlandesgericht Nürnberg, dass eine unzutreffende Werbeaussage in einer Blickfangwerbung nicht durch einen erläuternden Zusatz in der Fußnote richtiggestellt werden kann.
Das im hiesigen Verfahren beklagte Unternehmen hatte mit „33 % auf alle Küchen (1+ gratis AEG-Backofen (1) „für eine Einbauküche“) geworben. In der Fußnote fand sich sodann der Hinweis: „Beim Kauf einer frei geplanten Einbauküche bei K. erhalten Sie ab einem Gesamtpreis der Küche von € 6.900 33 % Rabatt. Dieser Rabatt errechnet sich aus dem Gesamtpreis abzüglich Montagekosten, abzüglich des Kaufpreises für Miele- und BORA-Geräte sowie dem Material Stein. Zusätzlich erhalten Sie einen AEG-Backofen […] ohne Berechnung […]“.
Vorgenannte Werbeauslobung wurde von der Wettbewerbszentrale beanstandet, da die blickfangmäßige Werbung gegenüber dem Verkehr unmissverständlich erkläre, dass der Rabatt auf „alle Küchen gelte“, was wiederum durch die Fußnote stark relativiert werde. Die Beklagte wandte hiergegen ein, dass der objektiv falsche Aussagegehalt der blickfangmäßigen Werbung durch die Fußnote in für den Verkehr erkennbarer Weise richtiggestellt werde, was eine Irreführung ausschließe.
Das Oberlandesgericht Nürnberg folgte der Argumentation der Wettbewerbszentrale. Nach Auffassung der Nürnberger Richter stimmte die Verkehrserwartung nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen überein. Nach Auffassung der Nürnberger Richter gebe es verschiedene Abstufungen in der Bewertung, ob eine Information über einen Sternchenhinweis konkretisiert werden könne. Eine Irreführung sei auf jeden Fall, dann gegeben – so das Oberlandesgericht Nürnberg – wenn es sich bei der blickfangmäßigen Werbeaussage um eine „dreiste Lüge“ handele. Eine solche wurde im hiesigen Fall angenommen, da es sich um eine falsche Angabe zu leicht nachprüfbaren objektiven Tatsachen handelte, für die es keine rechtfertigende Veranlassung gab. Zudem sei die falsche Aussage leicht vermeidbar gewesen und es bestand kein vernünftiger Anlass, eine solche Aussage zu tätigen. Der Umstand, dass ausgelobt werde, dass alle Küchen von der Werbung umfasst seien, ist schlicht falsch und entspricht nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Nach Auffassung der Nürnberger Richter wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, die Blickfangwerbung entsprechend der tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen.
Darüber hinaus habe es sich bei dem Fußnotenzusatz auch nicht um einen unmissverständlichen Hinweis gehandelt. Vielmehr sei die Information in eine Vielzahl weiterer Informationen eingebunden gewesen und mithin nicht als transparent einzuschätzen. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Nürnberg ändere sich die Bewertung auch nicht dadurch, dass es sich bei einer Küche um ein langlebiges Produkt handele, mit dem sich der Verbraucher gewöhnlich vor dem Kauf intensiv beschäftige und keine spontane Entscheidung treffe. Nach Auffassung der Nürnberger Richter gab es für die objektiv falsche Auslobung, die für die Beklagte ohne Weiteres erkennbar war, keinen vernünftigen Grund, so dass von einer Irreführung auszugehen ist.
Auch in Anbetracht dieser konsequenten Fortsetzung der bisherigen Rechtsprechungslinie sei noch einmal daran erinnert, dass Fußnoten und Sternchenhinweise zwar zur Aufklärung der Verbraucher dienen können. Dies gilt aber nur dann, wenn die Fußnote klar und transparent formuliert ist und lediglich mit der Werbebotschaft einhergehende Unsicherheiten beseitigt. Soll die Fußnote der blickfangmäßigen Werbebotschaft eine andere Bedeutung geben, so lässt sich dies durch einen Sternchenhinweis nicht bewerkstelligen, da hier – entsprechend der ständigen Rechtsprechung – bereits eine entsprechende Auslobung in der blickfangmäßigen Werbung zu tätigen ist.
Bei der Arbeit mit Fußnotenhinweisen ist also darauf zu achten, dass hierdurch lediglich der Aussagegehalt einer objektiv zutreffenden Werbeaussage konkretisiert wird. Es ist nicht möglich, den Aussagegehalt einer Werbebotschaft derart ins Gegenteil zu verkehren und sich anschließend darauf zu berufen, dass der Verbraucher durch die entsprechende Fußnote hinreichend aufgeklärt werde.