Landgericht München I entscheidet, „Glühwein“ darf nicht „verwässert“ werden

24.02.2023

Mit noch nicht rechtskräftigem Urteil vom 17. November 2022 (Az. 17 HKO 8213/18) hat das Landgericht München I entschieden, dass ein „Glühwein“ nicht „verwässert“ werden darf.

Im zugrundeliegenden Fall hatte eine Weinkellerei geklagt, welche das Produkt eines Brauhauses als irreführend ansah, da das Brauhaus ein als „Glühwein“ bezeichnetes Produkt anbot, welches als Zutat „Bockbierwürze“ enthielt.

„Glühwein“ ist in Anhang II Teil B Ziffer 8 der Verordnung zu aromatisierten Weinerzeugnissen (Verordnung (EU) Nr. 251/2014) definiert. Hiernach darf „Glühwein“ ausschließlich aus Wein, Süßungsmittel und Gewürzen bestehen. Das Landgericht München I stellte diesbezüglich fest, dass „Bockbierwürze“ kein Gewürz, sondern eine Flüssigkeit sei, die ein Gewürz empfange. Daraus resultiere – so die Münchner Richter – dass ein zusätzlicher Wassergehalt von 2 % in das Getränk eingebracht worden sei. Dieser Prozentsatz habe die Grenzen des Zulässigen überschritten, so dass es sich bei dem Produkt nun nicht länger um einen „Glühwein“ gemäß der gesetzlichen Definition handele.

Vorbenanntes nicht rechtskräftiges Urteil des Landgerichts München I zeigt, dass die deutschen Gerichte die gesetzlichen Produktkategorien und die damit einhergehenden Spezifikationen durchaus ernst nehmen und im Einzelfall eng auslegen. Auch Spirituosenhersteller seien darauf hingewiesen, dass in Anhang I der Spirituosen-Grundverordnung bestimmte Spirituosen, wie beispielsweise „Whisky“, „Gin“ oder „Rum“, besonders definiert sind. Nur Erzeugnisse, die diesen Definitionen entsprechen, dürfen auch die jeweilige Bezeichnung der einschlägigen Spirituosenkategorie führen. So darf die Kategorie Anhang I Nr. 1 „Rum“ beispielsweise kein Gewürz enthalten oder aber die Kategorie Anhang I Nr. 20 „Gin“ muss einen vorherrschenden Geschmack nach Wacholder aufweisen. Zudem stellt Nr. 20 klar, dass bei der Herstellung eines „Gin“ nur Aromastoffe oder Aromaextrakte zum Einsatz gebracht werden dürfen. Botanicals dürfen hingegen in einem Gin nicht zum Einsatz kommen. Werden dagegen natürliche Pflanzenextrakte eingestellt, so kann die Kategorie des Anhang I Nr. 21 „Destillierter Gin“ einschlägig sein. Hier gilt allerdings zu beachten, dass beispielsweise der Einsatz von Mineralien von der weitergehenden Definition für „Destillierter Gin“ nicht gedeckt wäre.

Das vorbenannte Urteil des Landgerichts München I macht somit einmal mehr deutlich, dass bei der Herstellung von Produkten und deren Kennzeichnung ganz genau darauf zu achten ist, ob diese noch die gesetzlichen Vorgaben für die jeweilige Definition wahren.