Mit Beschluss vom 6. August 2024 (Az.: 52 O 40/23) hat das Landgericht Potsdam dem Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung folgende Fragen gestellt:
1.
Ist Art. 10 Abs. 7 Spirituosen-VO (2019/787/EU) wegen Verstoßes gegen Art. 16 GRCh ungültig, soweit es die Aufmachung oder Kennzeichnung von alkoholfreien Getränken als „alkoholfreien Gin“ verbietet?
2.
Hilfsweise: Ist Art. 10 Abs. 7 oder Art. 12 Abs. 1 Spirituosen-VO dahingehend auszulegen, dass nach diesen Vorschriften die Aufmachung oder Kennzeichnung eines alkoholfreien Getränks als „alkoholfreier Gin“ nicht allein deswegen verboten ist, weil das Getränk den für die Bezeichnung als „Gin“ erforderlichen Mindestalkoholgehalt nicht erreicht und nicht durch das Aromatisieren von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs (sondern: Wasser) mit Wacholderbeeren hergestellt worden ist?