Mit Urteil vom 1. Juli 2021 (Az.: 29 U 1698/14) hat das Oberlandesgericht München entschieden, dass eine unter der Bezeichnung „Champagner Sorbet“ angebotene Eissorte eines deutschen Discounters dann als irreführende Anspielung auf die geschützte Ursprungsbezeichnung „Champagner“ zu werten sei, wenn das Sorbet „keinen hauptsächlich durch die Zutat Champagner hervorgerufenen Geschmack aufweisen“ kann. Den Umstand, dass das streitgegenständliche Produkt tatsächlich Champagner enthalten hat, ließ das Oberlandesgericht München nicht genügen. Vielmehr muss nach Auffassung des Münchener Senats zu der notwendigen Tatsache, dass Champagner auch Zutat in dem derart bezeichneten Erzeugnis ist, auch der Umstand hinzutreten, dass der Geschmack durch die ausgelobte Zutat geprägt wird.
Kläger in diesem Verfahren waren, wie vor dem bekannten Urteil „Champagner-Sorbet“ des Europäischen Gerichtshofs, die Champagner-Hersteller Frankreichs. In besagtem Urteil hatte der Europäische Gerichtshof entschieden, dass eine rechtswidrige Ausnutzung des Ansehens einer geschützten Ursprungsbezeichnung voraussetzt, dass der Bezeichnende unberechtigt von der Bezeichnung profitiere. Hierbei seien neben dem Ursprung des Produktes auch dessen wesentliche Eigenschaften geschützt. Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs liege eine unberechtigte Ausnutzung von Champagner dann nicht vor, wenn dieser geschmacksbestimmend sei.
Mit dem Urteil des Oberlandesgerichts München setzt der Senat somit die in diesem Verfahren vom Europäischen Gerichtshof gegebene Antwort auf die vom Bundesgerichtshof gestellte Vorlagefrage in der Praxis um. Hersteller müssen, sofern sie auf eine geschützte Ursprungsbezeichnung Bezug nehmen wollen, nicht nur dafür Sorge tragen, dass das in Bezug genommene Produkt auch in ihrem Produkt enthalten ist, sondern dass es auch für den Gesamtgeschmack prägend ist. Sicherlich ist der Nachweis eines prägenden Geschmacks in der Praxis nicht ganz einfach. Etwaige Unsicherheiten gehen hier jedoch stets zu Lasten des Werbenden, so dass man vor der Bezugnahme auf geschützte Ursprungsbezeichnungen den Sachverhalt eingehend prüfen sollte.