Oberlandesgericht Nürnberg entscheidet erneut über Blickfangwerbung

05.09.2024

Am 23. Juli 2024 hat das Oberlandesgericht Nürnberg erneut über die Voraussetzungen der Blickfangwerbung entschieden (Az.: 3 U 392/24). Die Nürnberger Richter untersagten einem Lebensmitteleinzelhändler die Werbung mit der Angabe „20 % auf alle Ostersüßwaren ab € 5 Einkaufswert“, sofern über eine Fußnote bestimmte Osterprodukte von der Rabattaktion ausgenommen sind.

Der mit vorbezeichneter Auslobung werbende Discount-Supermarkt klärte in einer Fußnote am Rande der Werbung auf: „Mindesteinkaufswert […]. Ausgenommen Artikel der Marke […] sowie Ganzjahressüßwaren […]“. Die so gefasste Werbeauslobung wurde von der Verbraucherzentrale beanstandet, da in ihr eine irreführende Werbepraxis zu sehen sei. Das Landgericht Amberg gab der Klage in I. Instanz teilweise statt; das Oberlandesgericht Nürnberg verurteilte anschließend antragsgemäß und führte insbesondere aus, dass sich die Beklagte der sogenannten Blickfangwerbung bedient habe. Hierbei sei auf große Schrifttypen und kontrastreiche Farben auf der Titelseite des Prospekts zurückgegriffen worden, um auf die betreffenden Ostersüßwaren hinzuweisen. Speziell die Ankündigung, dass sich der Rabatt auf „alle“ Ostersüßwaren erstrecke, sei für den Verbraucher klar und verständlich und auch als abschließende Aussage zu verstehen. Es bestünde aufgrund der Auslobung „alle“ gerade kein Bedarf nach einer Präzisierung oder Erläuterung, da der Begriff „alle“ keinen Spielraum offenlässt. Hierbei bedienten sich die Nürnberger Richter nicht nur dem logischen Sinn der Aussage, sondern näherten sich auch der grammatikalischen Bedeutung des Wortes und ermittelten hieran das Begriffsverständnis des Durchschnittsverbrauchers.

Mithin ging das Oberlandesgericht Nürnberg davon aus, dass die Rabattaktion alle Ostersüßwaren erfasse. Die Aussage sei klar, in sich verständlich und insbesondere als abschließende Botschaft zu verstehen. Der Verbraucher erwarte in Anbetracht der klar gefassten Aussage gerade keine Einschränkungen, wie sie sich doch in der zuvor zitierten Fußnote finden ließen.

In diesem Zusammenhang betonte der Senat, dass die Qualifikation als falsche Angabe oder dreiste Lüge keine Bewertung dahingehend enthält, dass bewusst getäuscht werden soll. Entscheidend sei allein, dass eine falsche Angabe zu einer leicht nachprüfbaren Tatsache vorliegt, für die es keinen vernünftigen Grund gibt.

Das vorgenannte Urteil zeigt erneut, dass sich nicht jede blickfangmäßig hervorgehobene Werbebotschaft durch eine im Zusammenhang abgedruckte Fußnote weiter erläutern lässt. Werbende werden insbesondere bei der blickfangmäßig hervorgehobenen Aussage ganz genau auf die Formulierung achten müssen. Hier gilt der auch vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung „klimaneutral“ erneut betonte Grundsatz, dass zweideutige oder möglicherweise irreführende Aussagen stets zu Lasten des Werbenden gehen.