OVG Koblenz bestätigt Verbot eines Weinautomaten

15.04.2025

Mit Beschluss vom 18. Februar 2025 (Az.: 7 A 10593/24) hat das OVG Koblenz das Verbot eines Weinautomaten, der von einem Winzer betrieben und mit Wein und Sekt bestückt wurde, auf einem Wohngrundstück zur Straße hin aus Gründen des Jugendschutzes verboten und damit das Urteil des VG Koblenz bestätigt. Eine Berufung wurde nicht zugelassen. Das OVG Koblenz hob insbesondere hervor, dass es hierdurch keine Benachteiligung gegenüber den Betreibern von Zigarettenautomaten sehe.

Bereits das VG Koblenz hatte die Voraussetzungen der Ausnahme des § 9 Abs. 3 JuSchG verneint. Hiernach ist die öffentliche Abgabe von Alkohol über Automaten zulässig, wenn diese für Kinder und Jugendliche unzugänglich sind und in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt werden oder durch technische Vorrichtungen oder ständige Aufsicht vor der Entnahme durch Kinder oder Jugendliche geschützt sind.

In der vom OVG Koblenz veröffentlichten Pressemitteilung heißt es zum Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG wie folgt:

„Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils habe die Klägerin nicht dargetan. Die unterschiedlichen Regelungen des Jugendschutzgesetzes zum Angebot von alkoholischen Getränken in Automaten und zum Angebot von Tabakwaren und anderen nikotinhaltigen Erzeugnissen in Automaten verletzten nicht den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. Wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt habe, finde die unterschiedliche Regelung der Zulässigkeit von Alkohol- und Tabakautomaten im Hinblick auf den Aufstellungsort ihre sachliche Rechtfertigung in den unterschiedlichen Wirkweisen von Nikotin und Alkohol. Wenngleich sie langfristig ähnlich gesundheitsschädlich sein mögen, wiesen sie in der unmittelbaren Wirkung unter Jugendschutzgesichtspunkten Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht auf, dass dies die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertige. Neben den unmittelbaren Gesundheitsgefahren übermäßigen Alkoholkonsums beeinträchtige dieser auch unterhalb dieser Schwelle die Wahrnehmung, Reaktionsfähigkeit und Motorik. Aufgrund der enthemmenden Wirkung steige mit zunehmendem Alkoholgenuss die Gefahr eigen- und fremdgefährdenden Fehlverhaltens, sodass es unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit sachgerecht sei, dass die ausnahmsweise Zulässigkeit von Alkoholautomaten über eine technische Sicherung hinaus mit der Aufstellung in einem gewerblichen genutzten Raum ein weiteres Kontrollelement zur Sicherung der jugendschutzkonformen Abgabe voraussetze. Der von der Vorschrift des Jugendschutzgesetzes ausgehende Eingriff in die Grundrechte der Klägerin stelle sich auch als angemessen dar. Die Regelung ziele darauf ab, die jederzeitige Verfügbarkeit von alkoholischen Getränken in Automaten und die gleichzeitige Möglichkeit Minderjähriger, sich zum eigenen Verbrauch zu bedienen, einzuschränken, um insbesondere den Jugendalkoholismus nicht zu begünstigen.“