Update – Richtlinie 2007/…/EG Zur Festlegung von Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen

21.05.2007

Voraussichtlich ab 2009 werden die seit den siebziger Jahren bestehenden verbindlichen Nennfüllmengen für Lebensmittel in Fertigpackungen weitgehend wegfallen. Nach der neuen Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates, die noch nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht ist, werden nur in wenigen Sektoren verbindliche Nennfüllmengen vorerst bestehen bleiben.

Zu den Sektoren, die von der zukünftigen Deregulierung nicht betroffen sein werden, gehören unter anderem Wein und Spirituosen. Diese dürfen auch künftig nur in bestimmten Flaschengrößen angeboten werden. Neu ist allerdings auch bei Wein und Spirituosen, dass der Füllmengenbereich unter 100ml zukünftig freigegeben ist und verbindliche Nennfüllmengen nur in bestimmten Füllmengenbereichen bestehen – für Wein bestehen nur für den Bereich zwischen 100ml (Ausnahme: Schaumwein 150ml) und 1500ml vorgegebene Nennfüllmengen, für Spirituosen liegt dieser Bereich zwischen 100ml und 2000ml.

Für Spirituosen bestehen im Füllmengenbereich zwischen 100ml und 2000ml die folgenden zulässigen Nennfüllmengen (Angaben in ml):

  • 100 – 200 – 350 – 500 – 700 – 1.000 – 1.500 – 1.750 – 2.000

Alkoholische Mischgetränke mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15 vol.% können nach der neuen Richtlinie in jeder beliebigen Nennfüllmenge in den Verkehr gebracht werden.

Die neue Regelung ist nicht nur auf eine Veränderung im Verbraucherverhalten zurückzuführen, sondern auch auf die Richtlinie aus dem Jahr 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise, der ihnen angebotenen Erzeugnisse (Grundpreisangabe). Durch die Preisangabe je Kilo bzw. je Liter wurde das Erfordernis verbindlicher Nennfüllmengen überholt. Daher soll nach dem Willen des europäischen Gesetzgeber „Nennfüllmengen im Allgemeinen weder gemeinschaftlichen noch nationalen Regelungen unterworfen sein, und fertig verpackte Waren sollten in jeder beliebigen Nennfüllmengen in den Verkehr gebracht werden können.“ Die derzeit noch in einigen Mitgliedstaaten vorhandenen verbindlichen Nennfüllmengen für Milch, Butter, Trockenteigwaren, Kaffee und Weißzucker werden dann noch voraussichtlich noch bis zu 5 bzw. 6 Jahre nach dem Inkrafttreten der Richtlinie gültig bleiben können.