Update Umweltaussagen

06.03.2025

Wie bereits berichtet, hat der BGH mit Urteil vom 27. Juni 2024 (Az. I ZR 98/23) über die Auslobung „klimaneutral“ entschieden. Der BGH hat sich hier gegen die Auffassungen der Vorinstanzen und der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung gestellt und eine Werbung mit der Auslobung „klimaneutral“ als irreführend eingeordnet, sofern über den mehrdeutigen Begriff „klimaneutral“ nicht in unmittelbarer Nähe zur Auslobung weiter aufgeklärt wird. Die Aufklärung mittels QR-Code oder Link auf einer Homepage erachtet der BGH als nicht ausreichend.

In Anbetracht dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung besteht also bei der Werbung mit Umweltaussagen nach wie vor ein erhebliches Abmahn- und Beanstandungsrisiko, wenn nicht direkt an derselben Stelle eindeutig kommuniziert wird, wie Klimaneutralität erreicht wird. Aber auch auf europäischer Ebene rückt eine gesetzliche Verschärfung für die Werbung mit Umweltaussagen immer näher.

Die allseits bekannte Green-Claims-Richtlinie befindet sich derzeit im Trilog und wird sich etwa nach Einschätzung des Lebensmittelverband Deutschland nicht mehr vollständig verhindern lassen. Gerade das in der Richtlinie vorgesehene Zertifizierungssystem für Umweltaussagen ist bis dato noch nicht geklärt und wird in der Praxis eine große Herausforderung für alle Beteiligten darstellen.

Aber auch neben der Green-Claims-Richtlinie wird die sogenannte Empowerment-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2024/825) erheblich an Bedeutung gewinnen. Die Empowerment-Richtlinie passt die gesetzlichen Vorgaben des UWG an und tritt am 27. September 2026 in Kraft. Die Umsetzungsfrist für Mitgliedstaaten läuft bis zum 27. März 2026.

Die Empowerment-Richtlinie ergänzt unter anderem das allgemeine Irreführungsverbot und untersagt das Treffen von Umweltaussagen über künftige Umweltleistungen ohne klare, objektive, öffentlich einsehbare und überprüfbare Verpflichtung, die in einem detaillierten und realistischen Umsetzungsplan festgelegt sind, der messbare und zeitgebundene Ziele sowie weitere relevante Elemente umfasst, die zur Unterstützung einer Umsetzung erforderlich sind, wie die Zuweisung von Ressourcen, und der regelmäßig von einem unabhängigen externen Sachverständigen überprüft wird, dessen Erkenntnisse Verbrauchern zur Verfügung gestellt werden. Die pauschale Auslobung, dass ein Unternehmen sich das interne Ziel gesetzt hat, beispielsweise bis 2030 klimaneutral zu werden, ist somit ohne weitere Verpflichtungen, Dokumentationen und nachprüfbarer Ansätze nicht mehr zulässig.

Darüber hinaus enthält die Empowerment-Richtlinie zahlreiche Neuerungen betreffend Anhang I der UGP-Richtlinie. Die sogenannte „schwarze Liste“ umfasst Geschäftspraktiken, die absolut und ohne Wertungsmöglichkeit verboten sind. Hierzu zählen ab 2026 etwa:

Eine irreführende Geschäftspraktik ist das Treffen einer allgemeinen Umweltaussage, wobei der Gewerbetreibende die anerkannte hervorragende Umweltleistung, auf die sich die Aussage bezieht, nicht nachweisen kann.

Eine irreführende Geschäftspraktik ist das Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels, das nicht auf einem Zertifizierungssystem beruht oder nicht von staatlichen Stellen festgesetzt wurde.

Das Treffen einer Aussage, die sich auf der Kompensation von Treibhausgas­emissionen begründet und wonach ein Produkt hinsichtlich der Treibhausgas­emissionen neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat.

Gerade der letzte Punkt nimmt die sogenannte „bilanzierte Klimaneutralität“ in den Fokus und erklärt auch Aussagen, wie „klimapositiv“, für unzulässig.

Besonders hervorzuheben ist, dass die Empowerment-Richtlinie den Begriff der Umwelt­aussage wie folgt definiert:

„Umweltaussage ist unabhängig von ihrer Form, eine Aussage oder Darstellung, die nach Unionsrecht oder nationalem Recht nicht verpflichtend ist, einschließlich Darstellung durch Text, Bilder, grafische Elemente oder Symbole, wie beispielsweise Etiketten, Markennamen, Firmennamen oder Produkt­bezeichnungen, im Kontext einer kommerziellen Kommunikation und in der ausdrücklich oder stillschweigend angegeben wird, dass ein Produkt, eine Produktkategorie, eine Marke oder ein Gewerbetreibender eine positive oder keine Auswirkungen auf die Umwelt hat oder weniger schädlich für die Umwelt ist als andere Produkte, Produktkategorien, Marken bzw. Gewerbetreibende oder seine bzw. ihre Auswirkungen im Laufe der Zeit verbessert wurde.“

Vorstehende Definition macht insbesondere deutlich, dass die rechtlichen Vorgaben für Umweltwerbung keine Ausnahmen für Marken- oder Firmennamen vorsehen. Es werden also auch Marken- und Firmennamen künftig an den Vorgaben für Umweltwerbung zu messen sein, sofern sich aus deren Darstellung ein entsprechender Prüfungsanlass ergibt.