In seinem Urteil vom 2. Mai 2019 (Rechtssache C-614/17) hat der EuGH entschieden, dass die Verwendung von Bildzeichen, die auf das geografische Gebiet anspielen, mit dem eine geschützte Ursprungsbezeichnung verbunden ist, eine Anspielung auf die geschützte Bezeichnung selbst darstellen kann.
Dem Urteil der europäischen Richter lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin, eine Stiftung, ist damit beauftragt, die geschützte Ursprungsbezeichnung „Queso Manchego“ zu verwalten und zu schützen. Die Beklagte stammt aus der spanischen Region La Mancha und vermarktet drei Käsesorten, die nicht unter die geschützte Ursprungsbezeichnung (g. U.) „Queso Manchego“ fallen. Unter besagte Ursprungsbezeichnung fällt Käse aus der Mancha, der mit Schafsmilch und unter Beachtung spezieller Produktionsmethoden hergestellt wurde. Die Beklagte wiederum vermarktet ihren Käse unter der Verwendung von Bildern einer Person, die an „Don Quijote de la Mancha“ erinnert und in Kombination mit Bildnissen von Landschaften mit Windmühlen und Schafen, wie sie für die Region La Mancha typisch ist. Neben diesen in der Aufmachung der Käsesorten enthaltenen Bilder lehnen sich auch die Bezeichnungen der Käsesorten „Adarga de Oro“, „Super Rocinante“ und „Rocinate“ im Wesentlichen an den in La Mancha spielenden Roman Don Quijote an. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Etikettierung und Aufmachung der von der Beklagten vertriebenen Erzeugnisse in rechtswidriger Weise auf die g. U. „Queso Manchego“ anspielt (Art. 13 Abs. 1 lit. b) VO (EG) 510/2016).
In ihrem Urteil bejahen die Luxemburger Richter zunächst, dass eine Anspielung auf eine g. U. auch durch Bildzeichen erfolgen kann. Hierbei stützen sich die Richter insbesondere darauf, dass die Verordnung (EG) 510/2006 vor „jeder Anspielung“ schützen soll. Nach Auffassung der Richter sei es demnach allein entscheidend, dass das betroffene Element geeignet ist, beim Verbraucher eine gedankliche unmittelbare Verbindung zu der g. U. herzustellen. Im Rahmen seiner Ausführungen nimmt der EuGH explizit Bezug auf seine jüngst ergangene Entscheidung in der Sache „Glen Buchenbach“. Der EuGH führt ferner aus, dass Bildzeichen auch dann als eine Anspielung auf eine geschützte g. U. verstanden werden können, wenn der Erzeuger der betroffenen Produkte in dem Gebiet ansässig ist, welches von der g. U. erfasst ist, die von dem Erzeuger produzierten Erzeugnisse allerdings nicht den gesetzlich definierten Spezifikationen der g. U. entsprechen.
Abschließend stellen die Richter fest, dass der Begriff des „normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers“ seitens der Gerichte betreffend des Merkmals „Anspielung“ so auszulegen ist, dass ein effektiver und einheitlicher Schutz der eingetragenen Bezeichnung vor jeder Anspielung im gesamten Unionsgebiet sichergestellt wird.
Die Wertung der Richter, dass eine Anspielung auch in der Verwendung von Bildzeichen liegen kann, ist letztendlich nicht überraschend. Allerdings ist die in dem hiesigen Urteil angenommene Auslegung äußerst weitgehend und deckt sich mit der bereits in der Entscheidung „Glen Buchenbach“ erkennbaren Tendenz. Zwar stützen die Richter hier ihr Urteil noch auf die mittlerweile nicht mehr gültige Verordnung (EG) Nr. 110/2006, welche mittlerweile durch die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ersetzt wurde. Allerdings finden sich die streitgegenständlichen Vorschriften nahezu identisch in der neuen Verordnung wieder. Die Praxis muss aus diesem Urteil folgern, dass der Schutz von eingetragenen Bezeichnungen grundsätzlich sehr weit zu verstehen ist. Nach der Entscheidung der europäischen Richter wird das nationale Gericht nun zu prüfen haben, ob der Verbraucher aufgrund der Aufmachung der Erzeugnisse der Beklagten eine gedankliche unmittelbare Verbindung zu der g. U. „Queso Manchego“ knüpft. In diesem Zusammenhang wird es auch auf die Wertung der europäischen Richter in der Sache „Glen Buchenbach“ ankommen. In besagter Entscheidung haben die europäischen Richter klargestellt, dass reine Assoziationen mit einer geschützten geografischen Angabe oder dem zugehörigen geografischen Gebiet nicht ausreichend sind.