Vorsicht bei der Auslobung des Attributs „klimaneutral“ geboten

29.06.2021

Die Bewerbung von Produkten und insbesondere Lebensmitteln mit Werbeaussagen wie „klimaneutral“, „100 % klimaneutrale Produktion“ oder auch „CO2-neutral“ erfreuen sich derzeit großer Beliebtheit. Jedoch unterliegen auch derartige Auslobungen dem allgemeinen Irreführungsverbot und müssen letztlich daran beurteilt werden, ob sie bei den relevanten Verkehrskreisen eine unzulässige Fehlvorstellung hervorrufen.

Seitens der Wettbewerbszentrale wurden die Aussagen eines Unternehmens „100 % klimaneutrale Produktion“, „wir handeln klimaneutral“ oder „klimaneutrales Produkt“ als irreführend und intransparent beanstandet. Nach Rechtsauffassung der Wettbewerbszentrale entstünde durch vorbezeichnete Aussagen der irreführende Eindruck, dass die Herstellung der Produkte durch emissionsvermeidende bzw. emissionsreduzierende Maßnahmen erreicht würden. Hierbei würde der Verbraucher unterstellen, dass das werbende Unternehmen diese Maßnahmen selbst durchführe. Erfolge der Ausgleich lediglich durch den Kauf sogenannter CO2-Ausgleichszertifikate, so liege nach Auffassung der Wettbewerbszentrale hierin eine Irreführung, da das Produkt selbst die beworbene Eigenschaft gar nicht aufweise, sondern die Klimaneutralität erst durch die rechnerische Einbeziehung der erworbenen CO2-Ausgleichszertifikate erreicht würde. Erfolge in der beanstandeten Werbung hierzu keine hinreichende Aufklärung, so könne die Werbung nach Auffassung der Wettbewerbszentrale als irreführend beanstandet werden.

In diesem Zusammenhang nimmt die Wettbewerbszentrale auch auf ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31. Mai 2016 (Az.: 3-06 O 40/15) Bezug. In dem zugrundeliegenden Fall hatte ein Unternehmen mit den Werbeaussagen „100 % klimaneutral“ und „Der weltweit erste 100 % klimaneutrale Tiefkühl-Kartoffelspezialist. Vom Kartoffelacker bis ins Tiefkühlregal des Handels.“ geworben. Das Landgericht Frankfurt am Main sah in der Werbemaßnahme des Lebensmittelunternehmens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 lit. a) der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) und mithin eine unlautere Irreführung. Nach Auffassung der Frankfurter Richter würde durch die vorgenannten Werbeaussagen impliziert, dass sich die Klimaneutralität auf alle Produktionsschritte beziehe. Im zugrundeliegenden Fall ergab sich die „Klimaneutralität“ indes erst unter Einbeziehung der erworbenen Emissionsschutzrechte. Hierin sei eine relevante Irreführung zu sehen. Nach Auffassung der Frankfurter Richter verstehe der angesprochene Verkehr die vorgenannten Aussagen derart, dass diese sich auf alle Produktionsschritte des Herstellers bezögen. Etwaige aufklärende Hinweise des Herstellers auf einer Unternehmenswebseite sollen nach Auffassung der Frankfurter Richter im zu beurteilenden Einzelfall nicht ausreichen, auch wenn sich dort nähere Angaben zur CO2-Neutralität finden würden. Die Frankfurter Richter nehmen – wie in der Rechtsprechung üblich – in diesem Zusammenhang darauf Bezug, dass alle relevanten Informationen im Zeitpunkt der Kaufentscheidung vorliegen müssen. Auf einer Webseite bereit gestellte Informationen genügen demnach nicht, da nicht davon auszugehen ist, dass der Verbraucher im Zeitpunkt des Kaufs hierauf unbegrenzten Zugriff hat.

Die Frage, ob Werbeaussagen rund um die Thematik „Klimaneutralität“ als Irreführung einzustufen sind oder nicht, ist letztlich im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden. Sicherlich sind die Argumente der Wettbewerbszentrale nicht von der Hand zu weisen, dass die Auslobung „Der weltweit erste 100 % klimaneutrale Tiefkühl-Kartoffelspezialist.“ derart verstanden werden kann, dass sich das Unternehmen an sich durch eine besonders klimaschonende bzw. klimaneutrale Herstellung hervortut. Wird die „Klimaneutralität“ nur durch den Erwerb von CO2-Ausgleichszertifikaten erreicht, so kann hierin durchaus eine Irreführung der Verbraucher gesehen werden. Ebenso könnte allerdings argumentiert werden, dass – sofern ein 100 %iger CO2-Ausgleich durch den Erwerb von Ausgleichszertifikaten erfolgt – die Auslobung „klimaneutral“ im Ergebnis nicht falsch ist. Letztlich sind in diesem Zusammenhang noch einige offene tatsächliche und rechtliche Fragen zu klären. Insbesondere gilt es zu klären, welche Umstände bei der Erstellung der Klimabilanz eines Produktes zu berücksichtigen sind. Umfasst dies nur die engste Produktion oder beispielsweise auch den Arbeitsweg der in der Produktion tätigen Mitarbeiter?

Eine Irreführung wird am ehesten dann angenommen werden können, wenn die vom jeweiligen Unternehmen getätigte Werbeauslobung suggeriert, dass nicht nur das jeweils erworbene Produkt besonders klimafreundlich ist, sondern auch das Unternehmen des Herstellers. Wird gerade letztere Werbebotschaft durch die eigene Werbepräsentation mittransportiert, so wird der Verbraucher erwarten können, dass sich das produzierende oder werbende Unternehmen jedenfalls in Fragen des Klimaschutzes besonders hervortut. Der reine Erwerb von CO2-Ausgleichszertifikaten dürfte in diesem Zusammenhang nicht ausreichen.

Möchte ein Unternehmen daher künftig mit Auslobungen wie „klimaneutral“ oder „klimafreundlich“ werben, so lässt sich eine Irreführung durch eine transparente Ausgestaltung der jeweiligen Werbebotschaft erreichen. Mit Blick auf die gängige Rechtsprechungspraxis dürften entsprechende aufklärende Hinweise, etwa in Form von Sternchenhinweisen, erteilt werden, die beispielsweise für den Verbraucher verständlich und gut sichtbar klarstellen, dass eine Klimaneutralität durch den Erwerb von CO2-Ausgleichszertifikaten erreicht wird.

Je produktions- und herstellungsbezogener eine Aussage hinsichtlich der Klimaneutralität wird, desto größer ist selbstverständlich die Gefahr, dass hierin eine Irreführung zu sehen ist, wenn die Klimaneutralität lediglich durch den von der Herstellung losgelösten Erwerb von Ausgleichszertifikaten erreicht wird. Neutrale Auslobungen wie „CO2-neutral“ oder „klimaneutral“ hingegen sind letztlich in ihrer Bedeutung vom jeweiligen Gericht auszulegen. Hier finden sich Argumente, die für und gegen eine Irreführung sprechen. Mit der Wettbewerbszentrale lässt sich argumentieren, dass die Klimaneutralität gerade nicht durch die Herstellung oder Produktion des Produktes erreicht wird, sondern nur durch einen weiteren Schritt, nämlich den Erwerb von CO2-Ausgleichszertifikaten. Andererseits lässt sich argumentieren, dass es für das Interesse des Klimaschutzes irrelevant ist, ob die Klimaneutralität durch eigene Maßnahmen des Herstellers im Herstellungsprozess erreicht wird oder durch den Erwerb von CO2-Ausgleichszertifikaten. Um an dieser Stelle bei Werbemaßnahmen mit der Auslobung „klimaneutral“ oder ähnlichem sichergehen zu können, ist daher angeraten, im Einzelfall auf die notwendige Transparenz zu achten und im Zweifelsfall durch einen Sternchenhinweis darauf hinzuweisen, aus welchen Faktoren sich die ausgelobte Klimaneutralität ergibt.

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